verwertet,  während  es  denselben  ın  allen  anderen  Fällen
lediglich  als  straferhöhendes,  nicht  schärfendes  Moment  erachtet.
  Wesentlich  ist  dem  Rückfall  in  sämtlichen  genannten
Fällen,  daß  nur  der  gleichartige  (spezielle),  nicht  aber  der
ungleichartige  (generelle)  berücksichtigt  wird;  derjenigen
Handlung,  welche  den  Rückfall  begründet,  müssen  zu  diesem
Zwecke  ganz  bestimmte,  gleichartiges  oder  wenigstens  verwandte
  Delikte  vorausgehen.  Weiter  ist  hervorzuheben,  daß
außer  dem  in  $  250  Ziff.  5  normierten  Falle  (Raub)  nicht
schon  der  einmalige  Rückfall,  sondern  nur  der  wiederholte
Rückfall  eine  Strafschärfung  bedingen  kann.  Endlich  muß
die  dem  Rückfall  vorausgehende  Tat  rechtskräftig  abgeurteilt,
  ja  noch  mehr,  bereits  ganz  oder  teilweise  verbüßt,
bezw.  erlassen  sein.  In  negativer  Beziehung  darf  zwischen
beiden  Delikten  nicht  ein  längerer  Zeitraum  als  10  Jahre
liegen,  widrigenfalls  Rückfallsverjährung  eingetreten  ist.

Das  sind  im’großen  und  ganzen  die  charakteristischen
Merkmale  des  Rückfalles,  wie  ihn  das  RStGB.:  kennt.

Nicht  unwesentlich  weicht  ın  dieser  Hinsicht  die
bayer.  FStGG.  ab.

a)  Der  Rückfall  als  Strafschärfungsgrund.

Der  Geltungsbereich  des  strafschärfenden  Rückfalles
ist  nicht  auf  spezielle  Fälle  beschränkt;  das  dem  Rückfalle
vorausgegangene  Delikt  braucht  auch  nicht  gleichartig  zu
sein,  es  genügt  vielmehr  irgend  eine  Verurteilung  wegen  FF.,
mag  es  nun  ein  Holz-,  Weide-  oder  sonstiger  Frevel  sein,
und  zwar  gleichviel  ob  sich  die  Tat  als  Täterschaft,  Anstiftung
  oder  Beihilfe  qualifiziert.  Verurteilungen  auf  Grund
des  $  361  Ziff.  9  können  selbstverständlich  um  deswillen
nicht  in  Betracht  kommen,  weil  diese  Handlungen  nicht
als  FF.  erscheinen,  sondern,  wie  bereits  gesagt,  lediglich
aus  prozessualen  Gründen  dem  FG.  eingereiht  wurden,  ebensowenig
  Verurteilungen  wegen  Civilverantwortlichkeit,  wohl
aber  Verurteilungen  aus  Art.  98  und  100  des  diesrh.,  bezw.
Art.  39  des  linksrh.  FG.

In  weiterer  Abweichung  vom  RStGB.  ist  auch  nicht
erfordert,  daß  die  Strafe  wegen  des  vorausgegangenen  Frevels

5*