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bereits  ganz  oder  teilweise  vollzogen  sei  (Brater  S.  126),
es  genügt,  daß  das  vorhergehende  Urteil  oder  der  Strafbefehl
  im  Zeitpunkte  der  Verhängung  der  Rückfallstrafe
die  Rechtskraft  beschritten  hat.  Diesem  Erfordernisse  muB
aber  allerdings  unter  allen  Umständen  Genüge  getan  sein,  da
erst  vom  Zeitpunkte  der  Rechtskraft  an  davon  gesprochen
werden  kann,  daß  eine  Verurteilung  zu  Recht  besteht.

Die  Motive  zun  Il.  Entw.  (Art.  92)  heben  dieses
Moment  ausdrücklich  hervor.

Zu  Unrecht  hat  jedoch  m.  E.  daraus  die  Praxis  (im
Anschluß  an  die  Entscheidung  des  OLG.  M.  vom  29.  Okt.
1896,  S.  IX,  152)  gefolgert,  daß  die  strafschärfende  Wirkung
des  Rückfalles  dann  entfalle,  wenn  der  zweite  Frevel  begangen
  werde,  bevor  die  Verurteilung  wegen  des  vorausgegangenen
  ersten  Frevels  die  Rechtskraft  beschritten  habe.
Der  zitierten  Entscheidung  lag  folgender  Fall  zugrunde:

Der  wegen  des  ersten  Frevels  erlassene  Strafbefehl  vom
17.  Januar  war  am  11.  Februar  zugestellt  worden,  beschritt
somit  am  18.  Februar  die  Rechtskraft.  Nach  Verfügung
der  ersten  Strafe,  nämlich  am  4.  Februar  war  der  neuerliche
  Frevel  begangen  worden.  Aus  den  bereits  beregten
Gründen  wurden  die  Voraussetzungen  des  strafschärfenden
Rückfalles  hier  negiert,  und  zwar  unter  ausdrücklicher
Heranziehung  der  Motive.

Diese  Auffassung  widerstreitet  dem  Gesetz.

Wie  anderwärts,  so  steht  auch  ın  den  beiden  FG.  auf
der  Betätigung  eines  bestimmt  bezeichneten,  rechtswidrigen
Willens  dann  eine  verschärfte  Strafe,  wenn  die  betreffende
Person  schon  früher  eine  gleichartige  Tat  begangen  hat,  die
der  Staat  durch  seine  Organe  der  Rechtspflege  im  Wege
einer  Verurteilung  als  mit  dem  bestehenden  Gesetzen  unvereinbar
  erklärt  hat.  Dieser  frühere  Bruch  der  Rechtsordnung
  muß  natürlich  in  einer  Form  bezeugt  sein,  die  einer
Anfechtung  nicht  mehr  unterworfen  ist.  Dies  ist  verständlich!
  Solange  als  dem  letzteren  Erfordernisse  nicht  genügt
ist,  solange  man  nicht  weiß,  ob  im  damaligen  ersten  Fall
wirklich  eine  strafbare  Handlung  gegeben  war,  kann  man
nicht  von  einer  erneuten  rückfälligen  Verfehlung
sprechen.