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Während  noch  der  1.  Entwurf  des  diesrh.  FG.  (Art.
105)  das  Moment  ‚‚der  rechtskräftiggewordenen  (ersten)
Verurteilung“  in  den  gesetzlichen  Wortlaut  aufgenommen
hatte,  ließ  man  dieses  Attribut  im  2.  Entwurfe  eben  wegen
seiner  Selbstverständlichkeit  wieder  weg,  ohne  daß  sich  dadurch
  eine  andere  Behandlung  ergeben  hätte.  Jene  Voraussetzung
  hat  eben  lediglich  ex  post,  nämlich  für  den  Richter,
Bedeutung,  insoferne  er  z.  B.  Rückfall  nur  dann  annehmen
kann,  wenn  die  erste  Tat  durch  definitiven  Urteilsspruch
als  rechtswidrig  bezeichnet  wurde.  Gänzlich  irrelevant
  ist  es  aber,  ob  die  zweite  Tat  erst  nach  eingetretener
Rechtskraft  des  ersten  Erkenntnisses  begangen  wurde.

Rückfällig  ist  nach  dem  F'G.,  wer  binnen  Jahresfrist
nach  der  ersten  Verurteilung  erneut  einen  rechtswidrigen.
Willen  bestimmter  Richtung  dokumentiert.  Dieses  rein
subjektive  Moment  hat  mit  der  Frage  der  Rechtskraft
  nicht  den  mindesten  inneren  Zusammenhang.  Darum
ist  es  ja  auch  ganz  gleich,  ob  der  binnen  Jahresfrist  begangene
Rückfalls-Frevel  auch  noch  im  selben  Jahrabgeurteilt
wird.  Von  solchen  objektiven  Erfordernissen  ist  die  Verhängung
  der  Rückfallsstrafe  nicht  abhängig  gemacht.

Man  könnte  all’  dies  dahin  ausdrücken,  daß  die  Rechtskraft
  der  dem  Rückfall  vorausgehenden  Verurteilung  zwar
eine  Bedingung  für  die  Zuerkennung  der  Rückfallstrafe,
  nicht  aber  eine  Bedingung  für  de  Begehung
eines  Rückfalldeliktes  statuiert.

Damit  übereinstimmend  lassen  die  Motive  zum  2.  Entwurfe,
  wie  bereits  gesagt,  die  Rechtskraft  der  ersten  Verurteilung
  zwar  vorausgesetzt  sein,  fahren  aber  fort,  daB
dann  ‚‚die  Rechtskraft  auf  den  Zeitpunkt  des  ersten  Urteils
zurückbezogen  und  von  diesem  die  Jahresfrist
berechnet  werde“  (Jandebeur  S.  79).

Bei  gegenteiliger  Meinung,  wie  sie  der  zitierten  Entscheidung
  des  OLG.  M.  zugrunde  liegt  und  vonSchweiger
(S.  77)  und  anscheinend  auch  von  Ganghofer-Weber
(S.  200)  vertreten  wird,  würde  ja  die  Frist  entgegen  der  gesetzlichen
  Vorschrift  zumeist  weniger  als  ein  Jahr,  nämlich
um  die  Rechtsmittelfrist  weniger  ‚betragen,  ein  Resultat.
das  sicherlich  nicht  gewollt  sein  kann.