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Daß  die  hier  vorgetragene  Auffassung  am  meisten  der
ratio  legis  entsprechen  dürfte,  ergibt  sich  aus  den  Motiven
zum  Gesetzentwurfe  betr.  die  Verbesserung  des  FStG.  für
die  Pfalz  (V.d.K.d.  A.  1846,  Beil.  Bd.  1  S.  308).  Danach
„wollte  das  FStG.  nicht  strenger  sein,  als  die  Forststraf-Verordnung
  vom  Jahre  1814,  welche  in  $  106  die  Präskriptionszeit
  bei  Wiederholungsfällen  auf  2  Jahre,  vom  Tage
des  ausgesprochenen  ersten  Urteils  gerechnet,  festgesetzt
  hatte;  dasselbe  wollte  vielmehr  unzweifelhaft  dem
in  Art.  483  des  allgemeinen  Strafgesetzbuches  der  Pfalz
(code  penal)  ausgesprochenen  Grundsatz  huldigen,  nach
welchem  nur  dann  der  Rückfall  in  Polizeistrafsachen  als
vorhanden  anzunehmen  ıst,  wenn  innerhalb  12  Monate,
voneinemvorhergegangenenerstenStrafurteilan,
  der  Verurteilte  sich  eine  neue  PÜ.  zuschulden
kommen  läßt‘‘’).  Der  Analogie  halber  verweise  ich  endlich
noch  auf  Art.  23  PStGB.  vom  Jahre  1861;  dort  heißt  es:
„Die  Bestimmungen  über  den  Rückfall  sind  nur  dann  anwendbar,
  wenn  eine  Person,  welche  auf  Grund  einer  Strafbestimmung
  zu  einer  Polizeistrafe  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,  binnen  Jahresfrist  vom  Tag  der
Verurteilung  an  sich  einer  nach  der  nämlichen  Bestimmung
  zu  bestrafenden  PÜ.  schuldig  macht“.

Diese  Normierung  des  Rückfalles  im  Gebiete  des
PStGB.  deckt  sich  vollinhaltlich  mit  der  oben  von  mir  geäußerten
  Auffassung.

Soviel  über  die  Voraussetzungen  des  Rückfalles.

Seine  Wirkung  anlangend,  so  wurde  bereits  weiter
oben  bemerkt,  daß  der  Richter  zu  einer  dreifachen  Erhöhung
der  einfachen  Strafeberechtigt  und  zu  ihrer  Erhöhung
um  die  Hälfte  verpflichtet  ist.

Liegen  mehrere  im  einfachen  Rückfalle  begangene
Frevel  vor,  so  ist  jeder  mit  der  geschärften  Strafe  zu  ahnden.
Auch  diese  mehreren  geschärften  Einzelstrafen  dürfen  natürlich
  weder  einzeln  noch  in  ihrer  Gesamtheit  die  absoluten
Höchstgrenzen  der  Strafen  überschreiten  (Art.  60  Abs.  2
bezw.  Art.  11  Abs.  2).

7)  Dy  a  recidive  „  lorsqu’il  a  et  rendu  contre  le  contrevenant

  dans  les  doux  mois  pr&amp;ecedents  un  premier  jugement  pour  contravention
  de  police.