ß)  Der  Rückfall  als  qualifizierendes  Moment.

Der  qualifizierende  Charakter  des  Rückfalles  (das
Gesetz  spricht  von  ausgezeichnetem  Rückfalle)  besteht  vorzüglich
  darin,  daß  hier  nicht,  wie  dies  die  Regel,  Geldstrafe,
sondern  Freiheitsstrafe  angedroht  ist,  und  zwar  in  ziemlicher
Höhe,  nämlich  Haft  von  14—30  Tagen.  Die  Voraussetzungen
des  ausgezeichneten  Rückfalles  sind  allerdings  gegenüber
dem  einfachen  Rückfalle  wesentlich  strengere  und  mehr
denen  des  RStGB.  angepaßt.  Seine  Anwendbarkeit  ist  zunächst
  auf  bestimmte  Forstfrevel  (Art.  79,  83,  85,  87)
beschränkt;  er  ist  sonach  stets  nur  besonderer  Strafschärfungsgrund.
  Des  weiteren  müssen  die  nachfolgenden
Handlungen,  welche  den  Rückfall  begründen,  hinsichtlich
ihrer  Art  stets  unter  einen  der  oben  bezeichneten  Artikel
fallen,  wenn  auch  nicht  erforderlich  ist,  daß  sämtliche  Verurteilungen
  auf  Grund  des  gleichen  Artikels  erfolgen.  Darum
kann  man  sagen,  daß,  wie  im  RStGB.,  hier  der  Rückfall
  nur  durch  gleichartige  Handlungen  statuiert
wird,  denn  die  in  den  genannten  Artikeln  aufgeführten
deliktischen  Handlungen  sind  alle  verwandten  Charakters,
insofern  sie  nur  FF.,  begangen  durchEntwendungen,
betreffen  °).

Wie  das  RStGB.  erheischt  auch  das  FStG.  eine  zweimalige,
  rechtskräftige  Verurteilung,  so  daß  erst  der
3.  FF.  gleicher  Art  eine  Verurteilung  wegen  ausgezeichneten
FF.  zur  Folge  hat.  Und  zwar  müssen  sämtliche  3  Entwendungen
  innerhalb  Jahresfrist  begangen  sein,  während
das  RStGB.  die  Zeit  zwischen  der  ersten  Vorbestrafung
und  dem  zweiten  Diebstahle  gänzlich  außer  Betracht  läßt
und  nur  bestimmt,  daß  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse
  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  des  neuen,  den
Rückfall  begründenden  Deliktes  10  Jahre  nicht  verflossen
sein  dürfen.  Auch  sonst  bestehen  noch  mannigfache  Eigentümlichkeiten.
  Während  hinsichtlich  der  ersten  Verurteilung

8)  Entwendungen  von  gefälltem,  aber  noch  nicht  zum  Verkauf  oder
Verbrauche  zugerichtetem  Holze  oder  grünem  Holze,  Schälen  von  Stämmen
und  Entwenden  der  Rinde,  Entwendung  von  Laub,  Nadeln,  Moos  und
sonstigen  als  Streu  verwertbaren  Wald-Produkten,  Entwendung  von  Harz.