_  2  —

keine  besonderen  Bedingungen  aufgestellt  sind,  erfordert
das  Gesetz  hinsichtlich  der  zweiten  eine  Verurteilung  zu
mehr  als  32  Mk.  40  Pfg.  an  Wert-  oder  Schadensersatz  oder
beides  zusammen  und  hinsichtlich  des  dritten,  den  ausgezeichneten
  Rückfall  begründenden  Frevels.  eine  solche  zu
mindestens  5  Mk.  40  Pfg.,  wobei  es  wiederum  gleichgültig
ist,  ob  diese  Summe  schon  durch  den  Wert-  oder  den  Schadensersatz
  allein  oder  durch  beide  Posten  vereint  erreicht  wird.

Begründet  in  den  gedachten  Fällen  neben  den  dreimaligen
  Verfehlungen  gegen  das  FG.  eine  gewisse  Höhe
des  verursachten  Schadens  das  auszeichnende
Moment,  so  entsteht  dieselbe  Wirkung,  wenn  eine  in  Anwendung
  der  genannten  Artikel  im  Laufe  eines  Jahres  bereits
  6  mal  verurteilte  Person  sich  im  nämlichen  Jahr  neuerdings
  eine  oder  mehrere  der  gedachten  verpönten  Entwendungen
  schuldig  macht.  Auf  den  Betrag  des  Wert-  und
Schadensersatzes  kommt  es  hier  überhaupt  nicht  an,  es
sindlediglichdiezahlreichenWiederholungen,
die  eine  analog  strenge  Bestrafung  erheischen.

Hier  möchte  ich  darauf  hinweisen,  daß  die  bei  Ganghofer
  S.  335  sich  findende  Ansıcht,  das  entscheidende
Moment  bilde  hier  nicht  die  Zahl  der  binnen  Jahresfrist
begangenen  Frevel,  sondern  die  Zahl  der  in  dieser  Frist
erfolgtenzeitlichgetrenntenVerurteilungen
nicht  dem  Geiste  des  Gesetzes  entspricht.  Ritzmann
(S.  152)  weist  mit  guten  Gründen  darauf  hin,  zu  welch  widersinnigen
  Konsequenzen  diese  Ansicht  führen  müßte.  Es
würde  lediglich  eine  Frage  des  Zufalles  sein,  ob  der  ‚Täter
mit  Geld-  oder  Haftstrafe  geahndet  wird,  wenn  man  6  getrennte
  Verurteilungen  verlangte  und  ausgezeichneten
  Rückfall  also  dann  nicht  annähme,  wenn  eine
Person  wegen  6  einzelner  FF.  der  gedachten  Art  in  ein  und
derselben  Sitzung  oder  demselben  Strafbefehl  abgeurteilt
werden  würde  und  nun  im  gleichen  Jahre  nach  der  ersten
Verurteilung  wiederum  einen  der  bezeichneten  Frevel  begehen
  würde?).

9)  Übrigens  vgl  Entsch.  d.  OLG.  M.  vom  5.  Februar  1895  (8.VIII,  233),
wonach  es  dahingestellt  wird,  „ob  nicht  überhaupt6  Verurteilungen,  gleichviel
  in  wie  vielen  Sitzungen  sie  erfolgt  sind,  zur  Anwendbarkeit
des  Art.  101  Ziff.  2  genügen.