13  —

Endlich  statuiert  das  Gesetz  noch  einen  dritten  Fall,
der  die  gleiche  qualifizierende  Wirkung  wie  die  2  genannten
äußert.  Dieser  liegt  dann  vor,  wenn  eine  Person  binnen
Jahresfrist  dreimal  Walderzeugnisse  irgendwelcher  Art  durch
Frevel  sich  zugeeignet  hat,  um  sie  ganz  oder  teilweise,  in
Natur  oder  verarbeitet,  geewerbsmäßig  zu  veräußern,
und  deshalb  binnen  Jahresfrist  in  einer  oder  in  mehreren
Sitzungen  bereits  dreimal  mit  einer  geschärften  Strafe  geahndet
  wurde,  oder  wenn  sie  gefrevelte  Walderzeugnisse
irgendwelcher  Art  3  Mal  veräußert  hat  und  nun  im
selben  Jahre  in  der  einen  oder  anderen  Beziehung  neuerdings
  straffällig  wird.

Für  diesen  Fall  ist  übrigens  inzwischen  die  oben  beregte
Streitfrage  durch  oberstrichterliches  Erkenntnis  im  Sinne
Ritzmanns  entschieden  und  die  Rechtsauffassung,  Art.
101  Ziff.  3  erfordere  3,  in  zeitlichgetrennten  Sitzungen
oder  Strafbefehlen  ergangene  Verurteilungen,  als  irrig  bezeichnet
  worden  (vgl.  Urteil  des  OLG.  vom  27.  Juli  1905,
Bd.  6  S.  91).

In  den  letztgedachten  Fällen  ist  es  völlig  unerheblich,
ob  es  sich  gerade  um  bestimmte  Entwendungen  handelt  oder
nicht,  ob  ein  bestimmter  Wert  und  Schadensersatz  verwirkt
wurde  oder  endlich,  ob  eine  auffallende  Wiederholung  des
gleichen  Reates  vorliegt:  ‚es  ist  vielmehr  der  gewerbsmäßige
  Betrieb,  der  sich  in  diesem  Gebahren  äußert,  und
der  die  tibliche  Geldstrafe  als  zu  mild  erscheinen  läßt  (Roth
FG.  S.  374,  auch  Reinhard  S.  71).

Über  die  Berechnung  der  Jahresfrist
gilt  auch  hier  das  zum  strafschärfenden
Rückfallbereits  Bemerkte.

Y)  Der  wiederholt  ausgezeichnete  Rückfall.

Verübt  eine  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles  rechtskräftig
  verurteilte  Person  binnen  Jahresfrist,  von
dieser  Verurteilung  an  gerechnet,  abermals  einen  oder  mehrere
gleichartige  FF.  im  Sinne  des  Art.  101,  so  wird  sie
ohne  Rücksicht  auf  Wert-  und  Schadensersatz  erneut  in  die
gleiche  Strafe  verfällt.  Dasselbe  gilt  umsomehr  dann,  wenn