binnen  Jahresfrist  seit  der  erstmaligen  Verurteilung  zu  Haftstrafe
  der  Frevler  zum  dritten  Male  in  der  ın  Art.  103
bezeichneten  Weise  sich  verfehlt.

Begeht  dann  eine  solche  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles
  bereits  dreimal  verurteilte  Person  binnen  Jahresfrist,
vom  Tage  der  letzten  Verurteilung  an  gerechnet,  abermals
  eine  der  besonders  bezeichneten  Entwendungen  oder
irgend  einen  Frevel  in  gewerbsmäßigem  Betriebe,  so  begründet
  dieser  den  sog.  Gewohnheitsfrevel,  der
eigentlich  außerhalb  des  Rahmens  des  FStG.  fällt.  Er  ist
nämlich  nicht  wie  alle  übrigen  Delikte  Übertretung,  sondern
Vergehen  und  in  richtiger  Durchführung  dieses  Gedankens
mit  Gefängnis  bestraft,  und  zwar  mit  1—6  Monaten.  Gleichwohl
  hat  man  ihn  durch  Art.  43  AG.  z.  RStPO.  gleich  den
übrigen  Delikten  den  Forstrügegerichten  zugewiesen.

Eine  weitere  Schärfung  ist  dem  FG.  fremd.  Wer  nach
seiner  Verurteilung  als  Gewohnheitsfrevler  binnen  Jahresfrist
  abermals  eine  der  gedachten  Entwendungen  begeht
oder  in  der  in  Art.  101  Ziff.3  angegebenen  Weise  straffällig
wird,  ist  gleichfalls  als  Gewohnbheitsfrevler,  allerdings  erhöht,
zu  bestrafen

II.
Der  Rückfall  im  pfälzischen  Forstgesetz.

Die  im  FG.  für  die  Pfalz  geltenden,  hier  einschlägigen
Bestimmungen  stimmen  im  wesentlichen  mit  denen  im  diesrh.
Bayern  überein.

Die  Voraussetzungen  des  einfachen  Rückfalles  sind  in
gleicher  Weise  normiert  wie  im  diesrh.  FG.  Einige  Abweichungen
  finden  sich  jedoch  bei  der  Regelung  des  Institutes  des
ausgezeichneten  Rückfalles.  Zwar  ist  dieser  auch  hier  stets  ein
besonderer  Strafschärfungsgrund,  der  nur  bei  bestimmten,  besonders
  erheblichen  Delikten  vorkommt,  nur  daß  hier  anstatt
der  Entwendung  von  Harz  das  Entwenden  von  jungen  Holzpflanzen
  aufgenommen  wurde.  Die  drei  Arten  des  ausgezeichneten
  Rückfalles  entsprechen  hier  gleichfalls  völlig  den  Voraussetzungen,
  wie  wir  sie  bereits  kennen  gelernt  haben,  nämlıch:
a)  besondere  Erheblichkeit  der  FF.,  b)  besonders  häufige