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Begehung,  c)  Gewerbsmäßigkeit.  —  Eine  nicht  unwesentliche
  Verschärfung  der  Voraussetzungen  tritt  nur  bei  den
sub  b)  genannten  ein,  insofern  hier,  statt  einer  sechsmaligen,
eine  neunmalige  Verurteilung  gefordert  wird,  wobei  es  gleichgültig
  ist,  ob  die  letzten  acht  Verurteilungen  gleichzeitig  in
einer  oder  getrennt  in  verschiedenen  Sitzungen  erfolgt  sind.
Was  den  wiederholten,  ausgezeichneten  Rückfall  betrifft,
so  findet  sich  für  die  Pfalz  eine  dem  Art.  103  des  diesrh.  FG.
entsprechende  Bestimmung  zwar  nicht;  Art.  40  FG.  für  die
Pfalz  enthält  aber  dafür  zu  den  einzelnen  Abschnitten  Zusätze,
  die  sich  ım  diesrh.  FG.  nicht  finden  und  aus  denen
indirekt  entnommen  werden  kann,  daß  Art.  103  auch  hier
sinngemäße  Anwendung  zu  finden  hat.  Diese  Zusätze  bestimmen
  nämlich,  daß  ein  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles
verurteilter  Frevler  unter  gewissen  Voraussetzungen  nicht
mehr  mit  bloßer  Haftstrafe  von  mindestens  14  Tagen  zu  bestrafen
  sei,  sondern  mit  Gefängnis  von  31  Tagen  bis  6  Monaten
also  mit  der  Strafe,  die  das  rechtsrh.  FG.  nur  für  den  Gewohnheitsfrevel
  kennt.

Diese  Voraussetzungen  bestehen:

a)  bei  dem  auf  der  Erheblichkeit  der  Frevel  beruhenden
ausgezeichneten  Rückfall  darin,  daß  der  Frevler  binnen  Jahresfrist,
  von  dem  Tage  der  Verurteilung  zur  Haftstrafe  an  gerechnet,
  neuerdings  einen  oder  mehrere  Frevel  begeht,  die
abermals  so  erheblich  sind,  daß  insgesamt  ein  Wert-  und
Schadensersatz  von  wenigstens  10  Mk.  80°  Pfg.  verwirkt
wird;  |

b)  bei  dem  auf  der  Häufigkeit  der  Frevel  beruhenden
ausgezeichneten  Rückfall  darin,  daß  der  Frevler  binnen
Jahresfrist,  deren  Berechnung  wie  sub  a)  erfolgt,  erneut  5
Frevel  der  gleichen  Art  begeht  und  also  somit  einen  ganz
ungewöhnlichen  Hang  zum  Freveln  bekundet;

c)  bei  dem  auf  der  Gewerbsmäßigkeit  der  Frevel  beruhenden
  ausgezeichneten  Rückfall  darin,  daß  der  Frevler
binnen  Jahresfrist,  von  der  Verurteilung  zur  Haftstrafe  an
gerechnet,  erneut  gewerbsmäßig  frevelt.

Wie  bereits  angedeutet,  entsprechen  all  diese  Fälle
der  auf  sie  angedrohten  Strafe  nach  dem  rechtsrh.  Begriffe