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des  Gewohnheitsfrevels,  wiewohl  das  linksrh.  FG.  nur  den
sub  b)  bezeichneten  Fall  als  Gewohnheitsfrevel  ausdrücklich
bezeichnet.

Daraus,  daß  unter  den  geschilderten  Voraussetzungen
auf  den  wiederholten  ausgezeichneten  Rückfall  Gefängnis
statt  Haft  steht,  ist  aber  per  argum.  a  contrario  zu  entnehmen,
daß,  wenn  diese  gewissen  Voraussetzungen  nicht  erfüllt
werden,  wenn  also  etwa  sub  a)  ein  bestimmter  Wert-  und
Schadensersatz  nicht  binnen  Jahresfrist  erreicht  wird,  sub  b)
binnen  Jahresfrist  lediglich  4  neue  Frevel  hinzutreten,  zwar
nicht  Gefängnis,  aber  mindestens  die  auf  den  ersten  ausgezeichneten
  Rückfall  angedrohte  Strafe,  also  Haft,  auch  hier
auszusprechen  ist,  und  nicht  bloße  Geldstrafe,  die  etwa  nach
Art.  10  Ziff.  9  und  Art.  11  geschärft  wäre.  Gerade  aus  dem
Umstande,  daß  unter  den  hervorgehobenen  Voraussetzungen
eine  so  wesentliche  Schärfung  der  Strafart  eintritt,  möchte
ich  annehmen,  daß  bis  dahin  für  alle  jene  gleichartigen
Frevel,  die  binnen  Jahresfrist  seit  der  Verurteilung  wegen
ausgezeichneten  Rückfalles  begangen  werden,  die  gleiche
Strafe  beibehalten  wird,  und  zwar  bin  ich  der  Ansicht,  daß
es  dann  wie  in  Art.  103  des  diesrh.  FG.  auf  einen  bestimmten
Wert-  und  Schadensersatz  nicht  mehr  anzukommen  braucht.
Ich  finde  dies  im  Gesetze  zwar  nicht  ausgesprochen,  meine
aber,  daß  hier  die  Bestimmungen  des  rechtsrh.  FG.  analog
anzuwenden  seien.

Für  den  auf  Gewerbsmäßigkeit  beruhenden  ausgezeichneten
  Rückfall  gilt  natürlich  das  Gesagte  nicht,  da  hier
nach  ausdrücklicher  Vorschrift  bereits  ein  erneuter  gewerbsmäßiger
  Frevel  binnen  Jahresfrist  nach  dem  ersten  ausgezeichneten
  Rückfall  genügt,  um  sofort  die  leichtere  Haftstrafe
auszuschließen  und  dafür  Gefängnisstrafe  eintreten  zu  lassen.
Das  ist  wohl  eine  der  wesentlichsten  Abweichungen  gegenüber
dem  rechtsrheinischen  FG.,  da  hier  abermals  auf  Haftstrafe
zu  erkennen  wäre.  Außerdem  ergeben  sich  noch  folgende
Differenzierungen:

Während  das  diesrh.  FG.  (anders  noch  der  1.  Entwurf)
die  Strafe  für  den  Gewohnheitsfrevel  davon  abhängig  macht,
daß  drei  Verurteilungen  zu  Haftstrafe  vorausgegangen  sind,
anderseits  aber  keinen  Wert  darauf  legt,  innerhalb  welches