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Rücksicht  auf  Wert-  und  Schadensersatz  Gefäng  nisstrafe
einzutreten,  während  in  der  Pfalz  dıes  nur  der  Fall  ist,  wenn
der  Frevler  zu  wenigstens  10  Mk.  80  Pfg.  Wert-  und  Schadensersatz
  verurteilt  wird,  mag  nun  dieser  Mindestbetrag  schon
durch  den  letzten,  zur  Aburteilung  stehenden  Frevel  allein
oder  unter  Hinzurechnung  derjenigen  Wert-  und  Schadensbeträge
  sich  ergeben,  die  wegen  vorhergehender  Frevel  erkannt
  wurden,  ohne  daß  aber  die  frühere  Strafe  bereits  verbüßt,
  verjährt  oder  erlassen  wäre.

III.
Die  Gleichartigkeit  des  Frevels  als  Rückfallsvoraussetzung.

Am  Schlusse  dieser  Betrachtungen  über  die  verschiedenen
  Gestaltungen  des  Rückfalles  erübrigt  es  noch,  zwei
Momente  wegen  ihrer  besonderen  Wichtigkeit  hervorzuheben.

Es  ist  dies  zunächst  das  Erfordernis  der  Gleichartigkeit.
Während  beim  einfachen  strafschärfenden  Rückfalle  die  Art
der  verschiedenen  Delikte  völlig  unerheblich  ist,  wird  beim
qualifizierenden  Rückfalle  die  Durchführung  des  Grundsatzes
der  Gleichmäßigkeit  streng  gefordert,  in  der  Weise,  daß  z.  B.
ein  ausgezeichneter  Rückfall  nicht  vorliegt,  wenn  der  Frevler
teils  wegen  eines  nicht  gewerbsmäßigen  Frevels,  aber  mit
hohem  Wert-  und  Schadensersatz,  teils  wegen  eines  gewerbsmäßigen
  Frevels  verurteilt  worden  ist,  und  nunmehr  in  der
einen  oder  anderen  dieser  Richtungen  neuerdings  straffällig
wird.  Der  neuerliche  Frevel  muß  vielmehr  stets  mit  den
früheren  auch  in  der  Art  gleichartig  sein,  daß  sie  sich  sämtlich
  unter  die  eine  oder  andere  Kategorie  subsumieren  lassen.

Auch  beim  wiederholten  ausgezeichneten  Rückfalle  wird
dieses  Erfordernis  beibehalten,  und  vermag  ich  Reinhard
nicht  beizupflichten,  wenn  er  S.  74  meint,  das  Prinzip  der
Homogenität  sei  wenigstens  hier  insoferne  fallen  gelassen,  als
es  genüge,  daß  die  frühere  Verurteilung  auf  den  Grund  des
Art.  101  Ziff.  1  oder  2  ausgesprochen  worden  und  der  neuerliche
  Frevel  gleichfalls  unter  die  eine  oder  die  andere  dieser
Strafbestimmungen  zu  subsumieren  sei,  während  bei  dem
ersten  ausgezeichneten  Rückfalle  der  neuerliche  Frevel  mit
dem  früheren  auch  in  der  Art  gleichartig  sein  müsse,  daß  sie
sämtlich  nach  Ziff.  1  oder  2  des  Art.  101  strafbar  wären.