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reits  verbüßt  oder  erlassen,  dann  kann  der  neuerdings  begangene
  Frevel  nur  mit  der  nach  Art.  59  Ziff.  12  geschärften
Strafe  geahndet  werden.  Gleichwohl  kann  man  in  solchen
Fällen  nicht  sagen,  daß  eine  Verurteilung  teils  nach  Ziff.  1,
teils  nach  Ziff.  2  erfolgt  sei;  ich  wiederhole  daher,  daß  die  von
Reinhard  aufgestellte  Meinung  auf  Irrtum  beruht.  Ist  aber
die  erste  ausgezeichnete  Rückfalls-Verurteilung  auf  Grund
der  Ziff.  3  -(Gewerbsmäßigkeit)  erfolgt,  so  muß  auch  der
wiederholte  Frevel  unter  Art.  59  Ziff.  13  oder  Art.  98  fallen,
wenn  die  Bestimmung  des  Art.  103  zur  Anwendung  kommen
soll.  Bei  Ziff.  1  und  2  gilt  das  gleiche,  d.  h.  es  muß  auf  den
ersten  ausgezeichneten  Rückfall  wiederum  eine  der  gedachten
Entwendungen  folgen.  Der  Umstand,  daß  es  genügt,  wenn
der  erste  ausgezeichnete  Rückfall  auf  Grund  der  Ziff.  1  oder  2
abgeurteilt  ist,  bildet  doch  keine  Erleichterung.  Ich  vermöchte
  mir  eine  andere  Fassung  des  Gesetzes,  eine  andere
Möglichkeit  überhaupt  nicht  vorzustellen.  Namentlich  wäre
undenkbar  eine  Disjunktion  in  der  Weise,  daB  wenn  der  erste
ausgezeichnete  Rückfall  auf  Ziff.  1  beruhte,  der  wiederholte
Rückfall  auch  unter  Ziff.  1  fallen  müßte.  Verlangt  wird
lediglich  eine  wiederholte  Verurteilung  wegen  dergleichen
Entwendung,  mag  nun  der  vorausgehende  ausgezeichnete
Rückfall  durch  den  hohen  Schadensbetrag  oder  die  große
Häufigkeit  der  FF.  veranlaßt  gewesen  sein.

Erst  beim  Gewohnheitsfrevel  wird  das  Erfordernis  der
Gleichartigkeit  fallen  gelassen,  insoferne  es  hier  allerdings
unerheblich  ist,  ob  der  4.  ausgezeichnete  Rückfall,  der  den
Gewohnheitsfrevel  statuiert,  mit  dem  3.  gleichartig  ist;  begeht
der  Frevler,  der  wegen  der  speziell  genannten  Entwendungen
  auf  Grund  des  Art.  103  zum  3.  Male  wegen  ausgezeichneten
  Rückfall  binnen  Jahresfrist  verurteilt  wurde,  innerhalb
eines  Jahres  vom  Tage  der  letzten  dieser  Verurteilungen  an
einen  gewerbsmäßigen  Frevel  etwa  nach  Art.  99,  so  ist  er
Gewohnheitsfrevler,  wiewohl  die  letzte  Verurteilung  und  die
neuerliche  nicht  gleichartig  sind.

IV.
Der  Rückfall  als  Collektivdelikt.
Ein  anderes  wesentliches  Moment  ist  die  dem  ausgezeichneten
  Rückfalle  und  dem  Gewohnheitsfrevel  innewoh-