nende  Wirkung,  in  ihrer  Bestrafung  all  diejenigen  Delikte
zu  vereinigen,  die  im  Rückfall  verübt  wurden.  Sie  bilden
alle  zusammen  eine  Art  Kollektivdelikt  und  sind  den  Grundsätzen
  über  Realkonkurrenz  nicht  unterstellt.  Dies  geht  soweit,
  daß  all  diejenigen  Frevel,  welche  z.  B.  vor  der  rechtskräftigen
  Verurteilung  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles  begangen
  wurden,  aber  in  diesem  Urteile  nicht  ausdrücklich  mitbehandelt
  werden  konnten,  weil  sie  noch  nicht  ermittelt
waren,  im  Falle  ihrer  Ermittlung  nach  der  Verurteilung
nicht  mehr  gesondert  geahndet  werden  dürfen.  Dies  beruht
auf  dem  Gedanken,  daß  der  Frevler  unter  keinen  Umständen
schlechter  gestellt  werden  dürfe,  als  wenn  sämtliche  im
ausgezeichneten  Rückfalle  begangene  Frevel  einer  einheitlichen
  Aburteilung  hätten  unterstellt  werden  können.  Ein
nachträglicher  Ausspruch  über  die  Verurteilung  wegen  des
Werts-  und  Schadensersatzes  ist  damit  aber  nicht  beseitigt.
Nur  gehört  dieser,  weil  die  Tätigkeit  des  Forstrügegerichtes
abgeschlossen  ist,  vor  die  Civilgerichte.  Hievon  später!
Alle  weiteren  Verfehlungen,  die  der  rechtskräftigen  Verurteilung
  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles  binnen  Jahresfrist

nach  folgen,  unterstehen  natürlich  erneuter  Bestrafung  aus
Art.  103  FG.

6.  Die  Strafmilderungsgründe  des  bayerischen  Forstrechtes.
I.  Allgemeines.

Für  die  wichtigste  Gruppe  der  Forstdelikte  (Entwendungen)
  sind  dem  freien  richterlichen  Befinden  durch  die  genaue
  Abmessung  der  Strafe  nach  dem  verursachten  Schaden
äußerst  enge  Grenzen  gezogen.  Diese  natürlicherweise  oft  zu
großen  Härten  führende  Beschränkung  macht  sich  in  den
pfälzischen  Gebietsteilen  weniger  fühlbar,  als  im  diesrheinischen
  Bayern,  da  dort  der  Richter  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher
  Ermächtigung  (Art.  41)  befugt  ist,  ‚wegen  dringender
Not-  oder  anderer  besonders  erheblicher  Milderungsgründe,
sofern  nicht  ein  ausgezeichneter  Rückfall  oder  Gewohnbheitsfrevel
  in  Frage  steht,  die  gesetzlich  bestimmte  Strafe  bis  zur
Hälfte  herabzusetzen,  wenn  der  Wert  und  Schaden  zusammengenommen
  den  Betrag  von  1  Mk.  80  Pig.  nicht  übersteigt“
und  fernerhin  ‚‚den  Frevler  unter  den  obigen  Voraussetzungen

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