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von  allen  Strafen  und  Kosten  zu  entbinden,  wenn  der  Wert
18  Pfg.  oder  weniger  beträgt‘.

Diese  wertvolle  Bestimmung,  die  mit  dem  System  der
mildernden  Umstände  im  RStGB.  eine  gewisse  Ähnlichkeit
bekundet,  wurde  durch  die  Novelle  vom  23.  Maı  1846  dem
pfälzischen  Rechte  einverleibt.  Die  Veranlassung  zu  dieser
Ausnahmevorschrift  lag  für  den  Gesetzgeber  darin,  daß  die
überwiegende  Mehrzahl  der  FF.  äußerst  geringfügiger  Natur
ist,  und  hier  ein  Bedürfnis  nach  milderen  Strafnormen  be-‘steht.
  So  befanden  sich  nach  einem  Vortrage  des  Abg.
Christmann  (V.d.K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  8  S.  412)
unter  den  im  Jahre  1844/45  abgeurteilten  Freviern  13412,
bei  welchen  der  Schaden  unter  6  Kreuzer  betrug.

H.  Das  jugendliche  Alter.

Ein  solch  allgemeiner  Strafmilderungsgrund,  der  allen
subjektiven  Momenten  Rechnung  tragen  könnte,  ist  dem
rechtsrh.  FG.,  wie  schon  angedeutet,  fremd.  Es  hat  sich
vielmehr  darauf  beschränkt,  nur  in  einem  bestimmten  Falle
ein  Heruntergehen  unter  die  angedrohte  Mindeststrafe  zu
gestatten,  nämlich  für  den  Fall,  daß  der  Täter  in  einem  Alter
von  über  12,  aber  unter  18  Jahren  steht  (Art.  53  Abs.  2).

Diese  Milderung,  die  auch  das  pfälzische  Recht  (Art.  4
Abs.  2)  kennt,  besteht  darin,  daß  jugendliche  Personen  im
obigen  Sinne,  wenn  sie  eine  Haftstrafe  verwirkt  haben,
nur  mit  der  Hälfte  des  sonst  zulässigen  höchsten  StrafmaBes
geahndet  werden  dürfen.  Daraus  werden  zwei  wichtige  Sätze
gewonnen:

1.  Art.  53  Abs.  2,  bezw.  Art.  4  Abs.  2  beschäftigen  sich
lediglich  mit  den  Personen,  die  jugendlich  sind  und  gleichwohl
  eine  Strafe  verwirkt  haben,  lassen  somit  völligaußer  Betracht
  all  jene,  die  wegen  mangelnder  Einsicht  nach  dem
RStGB.  nicht  gestraft  werden  können.  Aus  diesem  Schweigen
und  aus  der  besonderen  Erwähnung  der  Klasse  der  ‚„Jugendlichen“
  ist  unschwer  die  subsidiäre  Anwendung  des  $  56
RStGB.  zu  entnehmen.

2.  Würde  Art.  53  Abs.  2  nicht  existieren,  so  würden  für
die  Bestrafung  Jugendlicher  subsidiär  die  Vorschriften  des
$  57  anzuwenden  sein,  wonach  die  Strafe  zwischen  dem  ge-