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setzlichen  Mindestbetrag  der  angedrohten  Strafart  und  der
Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten  Strafe  zu  bestimmen
  ist.  Die  Anwendbarkeit  dieser  Vorschriften  ist  aber
durch  Art.  53  Abs.  2  indirekt  ausgeschlossen  worden,  insofern
hier  über  die  Wirkung  der  Jugend  eine  Spezialbestimm
  ung  getroffen  wurde.  Und  zwar  darf  man  aus  dem  Umstande,
  daß  die  genannte  Gesetzesstelle  nur  von  solchen
spricht,  die  eine  Haftstrafe  verwirkt  haben,  nicht  etwa  folgern,
daß  der  Landesgesetzgeber  die  hier  einschlägigen  Fragen  nur
in  beschränktem  Maße  regeln  wollte,  daß  er  also  hinsichtlich
der  zu  Geldstrafen  Verurteilten  seines  selbständigen  Normierungsrechtes
  zugunsten  des  RStGB.  entraten  wollte,  und
letzteres  insoweit  für  diese  Frage  Geltung  hätte.

Wie  so  oft,  liegt  auch  hier  trotz  Fehlens  ausdrücklicher
Bestimmungen  hinsichtlich  der  zu  Geldstrafe  Verurteilten
keine  Lücke  vor;  das  Schweigen  des  Gesetzgebers  birgt  vielmehr
  die  Absicht,  bei  derartigen  Frevlern  den  Milderungsgrund
  der  Jugend  nicht  anzuerkennen,  da  hier  Hoffnung  besteht,
  die  Geldstrafe  von  den  civilverantwortlichen  Personen
beitreiben  zu  können.  Sollte  sich  diese  Hoffnung  nicht  erfüllen,
  und  wäre  sonach  die  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln,
  dann  entspricht  es  allerdings  der  ratio  legis,  die
in  Art.  53  Abs.  2  bezw.  Art.  4  Abs.  2  vorgesehene  Wirkung
eintreten  zu  lassen,  sodaß  in  maximo  nur  auf  die  Hälfte
des  sonst  zulässigen  Höchststrafmaßes  erkannt  werden  darf.

Über  das  Mindestmaß  der  Strafe  bei  Jugendlichen  sind
besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen,  und  hat  es  daher
bei  dem  allgemeinen  Strafminimum  von  t  Tag  Haft  sein  Bewenden.
  Dies  hat  allerdings  die  Folge,  daß  in  Fällen,  in
denen  die  zulässige  Maximalstrafe  von  vorneherein  1  Tag
Haft  ist,  das  Moment  der  Jugend  nicht  mehr  zum  Ausdruck
gelangen  kann.  Aber  derartige  Fälle  sind  auch  dem  RStGB.
nicht  unbekannt  und  gleichwohl  hat  es  die  Praxis  noch  nie
gewagt,  gegen  die  aufgestellten  Grundsätze  über  Höchst-  und
Mindestmaß  der  Strafen  zu  verstoßen.  Reinhard  (S.  24),
ebenso  auch  Brater  (S.  110)  dürfte  sonach  nicht  beizupflichten
  sein,  wenn  sie  ın  derartigen  Fällen  eine  nach  Stunden
bemessene  Freiheitsstrafe  zulassen,  wobei  sie  12  Stunden  als
Minimal-  und  Maximal-Strafe  zugleich  erklären,  wenn  das

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