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Delikt  mit  1  Tag  bedroht  ist.  Läßt  man  überhaupt  eine  Bemessung
  nach  Stunden  zu,  so  müßten  die  Genannten  konsequenterweise
  Strafe  bis  zu  1  Stunde  und  noch  weniger  zulassen.
  Aber  davor  schrecken  sie  zurück.  Es  mag  hier  wiederholt
  werden,  daß  auf  Bruchteile  eines  Tages  nicht  erkannt
werden  darf,  weil  eine  solche  Strafe  ihren  eigentlichen  Zweck
nicht  verfehlen  will.

Die  Behandlung  der  Jugend  als  Milderungsgrund  ist  in
beiden  FG.  die  gleiche.

II.  Der  Versuch.

Nächst  der  Jugend  gibt  es  noch  ein  anderes  milderndes
Moment,  das  verbietet,  auf  die  volle  Strafe  zu  erkennen:
nämlich  der  Versuch.

Die  beiden  FStG.  entbehren  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
  über  die  Strafbarkeit  des  Versuches,  enthalten
vielmehr  lediglich  Strafdrohungen  für  vollendete  Delikte.
Schon  daraus  muß  gefolgert  werden,  daß  nach  der  Absicht
des  Gesetzgebers  lediglich  vollendete  Forstdelikte  einer  Bestrafung
  unterliegen  sollten,  nicht  aber  auch  solche,  die  über
den  Anfang  der  Ausführungshandlung  nicht  hinaus  gediehen
sind.  Wäre  dem  nicht  so,  so  hätte  sich  eine  ausdrückliche
Bestimmung  nicht  umgehen  lassen.  Davon  abgesehen  gewinnt
  man  das  gleiche  Resultat  wie  Brater  S.  303  hervorhebt,
  wenn  man  das  Schweigen  des  Gesetzgebers  durch  subsidiäre
  Anwendung  des  allgemeinen  StGB.  ausfüllen  wollte;
$  43  RStGB.  normiert  die  absolute  Straflosigkeit  des  Versuches
  bei  Übertretungen,  worunter  ja  sämtliche  Forstdelikte
mit  Ausnahme  des  Gewohnheitsfrevels  fallen.  Für  diesen
hinwiederum,  der  ein  Vergehen  bildet,  folgt  die  Straflosigkeit
aus  dem  Mangel  einer  ausdrücklichen  Bestimmung,  wie  dies
$  43  Abs.  2  erfordert.

So  einfach  dieses  gewonnene  Resultat  lautet:  Im  Forstrecht
  gibt  es  keinen  strafbaren  Versuch,  so  schwer  läßt  sich
die  Frage  beantworten,  wo  die  Grenze  zwischen  Versuch  und
vollendetem  Delikte  zu  ziehen  sei.  Eine  nähere  Betrachtung
einzelner  Strafdrohungen  zeigt,  daß  die  für  das  RStGB.
geltende  Formel  ‚Anfang  der  Ausführungshandlung“,  „commencement
  de  l’ex&amp;cution“  hier  nicht  schlechthin  Geltung