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hat.  Dies  soll  zunächst  für  die  wichtigsten  FF.,  für  die  Entwendungen
  erläutert  werden.

Diesen  Handlungen  entspricht  im  RStGB.  der  Begriff
des  Diebstahls  und  müssen  somit  sämtliche  Tatbestandsmerkmale
  des  letzteren  auch  bei  den  FF.  durch  Entwendung
gegeben  sein.  $  242  RStGB.  erfordert  nun  eine  Wegnahme
aus  fremdem  Gewahrsam;;  bloßes  Berühren  der  fremden  Sache
(Kontrektationstheorie)  genügt  nicht,  andererseits  kann  aber
auch  nicht  die  Verbringung  vom  Ort  der  Tat  (Ablations-Theorie)
  gefordert  werden;  die  „Wegnahme‘“  besteht  vielmehr
darin,  daß  der  Täter  unter  Ausschluß  des  eigentlichen  Besitzers
  den  Gewahrsam  erlangt  hat.  Dem  Verlust  des  Gewahrsams
  auf  der  einen  muß  die  Erwerbung  des  Gewahrsams
auf  der  anderen  Seite  entsprechen.  Für  das  FG.  müssen
m.  E.  diese  Voraussetzungen  gleichfalls  gefordert  werden,  so
daß  ich  vollendete  strafbare  Entwendung  nicht  bereits  in  dem
Augenblicke  annehme,  ‚‚wenn  ein  Baum  gefällt,  eine  Pflanze
ausgehoben,  liegendes  Holz  vom  Boden  aufgenommen,  wenn
Streu  gerecht,  Gras  gerupft  oder  geschnitten,  Waldsamen  abgeschlagen,
  zusammengekehrt  oder  aufgelesen,  Harz  vom
Stamme  abgenommen  ist“  (Ganghofer-Weber  S.  247).
Wohl  ıst  Brater  (S.  151)  zuzugeben,  daß,  wie  auch  im
RStGB.,  mit  der  Fortbringung  nicht  begonnen  zu  sein  braucht,
doch  muß  ein  Übergang  des  Gewahrsams  gefordert  werden.
Wenn  nun  jemand  einen  Baum  in  rechtswidriger  Absicht
fällt,  denselben  jedoch  am  gleichen  Waldorte  frei  liegen  läßt,
ohne  ihn  zu  verstecken,  um  ihn  Tags  darauf  abzuholen,  so
kann  ich  hier  unmöglich  (wie  Ganghofer-Weber  im
Anschluß  an  die  Entsch.  d.  OLG.  M.  vom  7.  August  1883,
Bd.  2  S.  458)  annehmen,  daß  das  Delikt  der  Entwendung
vollendet  ist;  der  Frevler  ist  vielmehr  über  die  bloße  Betätigung
  des  deliktischen  Willens  nicht  hinausgelangt,  der
Gewahrsam  sollte  erst  morgen  gebrochen  werden,  während
die  heutige  Handlung  die  morgige  lediglich  erleichtern  sollte.
Das  genannte  Erkenntnis  legt  nach  Ganghofer  (S.  247)
den  entscheidenden  Wert  anscheinend  darauf,  daß  ‚schon
durch  das  Absägen  die  tatsächliche  Verfügungsgewalt  von
dem  Waldbesitzer  auf  den  Frevler  übergegangen  und  damit
die  Wegnahme  aus  dem  fremden  Gewahrsam  vollzogen  sei‘“.