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Für  die  von  mir  geäußerte  Ansicht  spricht  aber  anderseits,
daß  gerade  das  allegierte  Erkenntnis  einen  Fall  betrifft,
in  dem  der  gefrevelte  Baum  geschnitten  und  die  einzelnen
Teile  versteckt  worden  waren.  Wollte  man,  wie  jenes
Erkenntnis,  die  Entwendung  schon  damit  vollendet  finden,
daß  infolge  des  Fällens  und  der  Trennung  des  Stammes  vom
Boden  der  Baum  einer  weiteren  Entwicklung,  einem  späteren
Wachstum  entzogen  wird,  so  müßte  man  vollendete  Entwendung
  auch  in  dem  Falle  annehmen,  wenn  die  Lostrennung
des  Stammes  aus  seinem  Zusammenhange  mit  dem  Boden,
etwa  durch  Ansägen  bis  zur  Mitte,  zwar  begonnen,  aber  noch
nicht  vollendet  ist.  Diesen  Schritt  scheint  aber  die  Praxis
doch  nicht  getan  zu  haben,  indem  sie  hierin  nach  Ganghofer
  (S.  247)  straflosen  Versuch  findet,  obwohl  hier  wie
dort  das  wald-ökonomische  Resultat  das  gleiche  ist,  insofern
auch  diese  Bäume  dem  stehenden  Waldbestande  geraubt
sind.  Es  kommt  eben  hier  nicht  so  sehr  auf  die  ökonomischen
Folgen  als  vielmehr  auf  das  rein  tatsächliche  zu  beurteilende
Moment  des  Entstehens  fremden  Gewahrsams  an.  An  diesem
fehlt  es  aber,  wenn  der  gefällte  Stamm  unversteckt  liegen
bleibt,  so  daß  der  Waldbesitzer  jederzeit  seinen  Gewahrsam
an  dem  konkreten  Stamme  tatsächlich  zu  betätigen  in  der
Lage  ist.  Hätte  die  oben  angedeutete  Auffassung,  daß  etwa
mit  dem  bloßen  Fällen  die  Entwendung  vollendet  sei,  dem
Forstrechte  zu  eigen  gemacht  werden  sollen,  so  hätte  dies
durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung  hervorgehoben  werden
müssen,  etwa  analog  dem  Art.  10  des  württemberg.  FG.,  wo
es  heißt:  „Bei  stehendem  Holze  gilt  der  Forstdiebstahl  (zu
ergänzen:  schon)  als  vollendet,  wenn  das  Holz  vom  Stock
oder  Bodengetrenntist‘“.  Diese  Bestimmung  bezeichnet
Elben  ausdrücklich  als  eine  von  den  allgemeinen
Regeln  des  RStGB.  über  Versuch  abweichende  Norm.
Wie  ließe  sich  übrigens  nach  der  oben  vorgetragenen  Ansicht
folgender  Fall  behandeln  ?  Jemand  hat  einen  Baum  freventlich
  gefällt,  einige  Teile  nachhause  getragen,  den  Rest  des
Stammes  aber  frei  an  gleicher  Stelle  liegen  lassen.  Nach  dem
angeführten  Erkenntnisse  ist  der  Gewahrsam  auch  an  dem
frei  liegengelassenen  Holz  von  dem  Waldbesitzer  auf  den  Täter
übergegangen,  gleichwohl  nimmt  sie  an,  daß  auch  an  den  im