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Walde  frei  zurückgelassenen  Teilen  von  anderer  Seite  eine
nochmalige  Entwendung  begangen  werden  kann.  Charakterisiert
  sich  aber  „Entwendung‘“  als  „Bruch  fremden  Gewahrsams‘“‘,
  so  frage  ich  weiter:  Wessen  Gewahrsam  wurde
verletzt?  Nach  jener  Meinung  bleibt  nichts  übrig,  als  zu
sagen:  der  Gewahrsam  des  ersten  Frevlers.  Wenn  auch  nicht
verkannt  werden  soll,  daß  selbst  gegenüber  demjenigen,  der
auf  rechtswidrige  Weise  den  Gewahrsam  erlangt  hat,  Diebstahl
  an  der  betreffenden  Sache  möglich  ist,  so  möchte  ich
dieser  Konstruktion,  die  zur  Bestrafung  zweier  Personen  wegen
Entwendung  des  gleichen  Objektes  führt,  nicht  beipflichten,
umsomehr  als  beide  FG.  Bestimmungen  genug  enthalten,
auch  denjenigen,  der  einen  Stamm  nur  gefällt,  nicht  aber  sich
angeeignet  hat,  strenge  zu  bestrafen.  Seine  Handlungsweise
hat  eben  der  Gesetzgeber  unter  einem  andern  Gesichtspunkte
normiert,  unter  dem  der  Beschädigung  (Art.  95  ff.).

In  dem  von  mir  gesetzten  Falle  würde  also  der  erste
Täter  wegen  einer  Entwendung  des  nachhause  geschafften
Holzes  und  Beschädigung  des  zurückgelassenen  Stammes,
der  zweite  Täter  lediglich  wegen  Entwendung  des  zurückgelassenen
  Teiles  strafbar  sein.

All  dies  gilt  sowohl  für  das  diesrh.  wie  für  das  linksrh.
Forstgesetz.

Es  mag  noch  bemerkt  werden,  daß  sowohl  das  preuß.
($  4),  wie  das  württemberg.  (Art.  11)  FStG.  den  Versuch  des
Forstdiebstahles  ausdrücklich  für  strafbar  erklärt  haben,  und
zwar  ersteres  im  gleichen  Maßstab  wie  den  vollendeten
Diebstahl.

Nach  den  Bestimmungen  des  RStGB.  (vgl.  Berner
5.  282)  hätte  als  dritter  allgemeiner  Milderungsgrund  die  Beihilfe
  in  Betracht  zu  kommen,  da  für  sie  die  gleiche  Ermäßigung
  Platz  zu  greifen  hat,  wie  dies  für  den  Versuch  statuiert
ist.  Dieses  Moment  hat  jedoch  für  beide  FG.  seine  Bedeutung
verloren,  insoferne  es  hier  einer  von  den  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  völlig  abweichenden  Behandlung
unterstellt  wird,  die  sich  namentlich  darin  äußert,  daß  ihm
jede  mildernde  Wirkung  abgesprochen  wird.  Es  findet
deshalb  in  vorerwähnter  Darstellung  am  besten  seinen  Platz
bei  der  Abhandlung  über  das  Wesen  der  Teilnahme.