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8  5.
Die  Teilnahme.
A.  Allgemeines.

Das  RStGB.  kennt  drei  Formen  der  Teilnahme:
a)  Mittäterschaft,
b)  Anstiftung,
c)  Beihilfe.

Der  von  Berner  (S.  154)  für  Teilnahme  gewählte
synonyme  Ausdruck  „Mitwirken  zu  einer  Missetat‘  deckt  sich
wohl  am  besten  mit  dem  gesetzlichen  Wortlaut.  Es  ist  nicht
an  dem,  daß  der  Unterschied  zwischen  Täterschaft  und  Teilnahme
  darın  zu  finden  ıst,  daß  erstere  eine  Ursache,  letztere
lediglich  eine  Bedingung  setzt.  Denn  $  47  RStGB.,  der  sich
gleichfalls  im  3.  Abschnitte  (Teilnahme)  befindet,  behandelt
nur  das  deliktische  Tun  solcher  Personen,  die  eine  Ausführungshandlung
  setzen,  die,  Jeder  für  sich,  eine  Tatbestandshandlung
  ausführen  oder  mit  anderen  Worten,  von  denen  jeder
zum  mindesten  eine  wirkliche  Ursache  setzt.  Der  oben  gedachte
  Unterschied  besteht  nur  zwischen  der  Täterschaft  (seı
diese  Allein-  oder  Mittäterschaft)  und  den  Teilnahmehandlungen
  im  engeren  Sinne,  nämlich  Beihilfe  und  Anstiftung.
Die  Fassung,  welche  das  RStGB.  der  Anstiftung  verliehen
hat,  bringt  klar  zum  Ausdruck,  daß  sie  der  Verursachung
gegenüber  ein  minus  ist;  der  Begriff  der  intellektuellen  Urheberschaft
  ist  verschwunden;  sämtliche  psychisch  vermittelte
Kausalität  ist  nicht  reine  Kausalität,  gehört  deshalb  nicht  in
das  Gebiet  der  Täterschaft,  sondern  der  Teilnahmei.e.S.  Die
Anstiftung  ist  sonach  etwas  Unselbständiges  und  durchaus  abhängig
  davon,  daß  das  Delikt,  zu  dem  angestiftet  wurde,  in
strafbarer  Weise  begangen  oder  verursacht  wurde.  Mittäterschaft
  einerseits  und  Beihilfe  wie  Anstiftung  andererseits
unterscheiden  sich  demnach  nicht  quantitativ,  indem  etwa
der  eine  in  höherem  Grade  die  deliktische  Wirkung  mit  verursacht
  hätte,  sondern  sind  qualitativ  verschieden.  Ihre
Grenze  ist  eine  ähnliche  wie  zwischen  Versuch  und  Vorbereitungshandlung,
  und  nicht  mit  Unrecht  sagt  man:  eine  Handlung,
  die  bei  einem  Alleintäter  sich  als  Vorbereitungshandlung
darstellen  würde,  könne  nie  eine  Täterschaftshandlung  bilden,
sondern  bilde  stets  eine  Anstiftung  oder  eine  Beihilfe.