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Der  hervorgehobene  Unterschied  macht  sich  am  meisten
in  der  Strafdrohung  geltend,  indem  die  Beihilfe,  wie  oben
bereits  erwähnt,  mit  demselben  milden  Maßstabe  behandelt
wird,  wie  der  Versuch.  Die  Beihilfehandlung  wird  somit,
wenn  gleich  sie  sich  bei  Alleintäterschaft  als  straflose  Vorbereitungshandlung
  darstellen  würde,  ebenso  bestraft  wie  eine
den  Beginn  der  Ausführung  bildende  Handlung,  weil  eben
einanderer,  dem  Beihilfe  geleistet  wurde,  in  die  Welt  der  Rechtsgüter
  eine  sichtbare  Verletzung  hineingetragen  hat.  Aber  sie
wird  milder  bestraft,  weil  sie  eben  bloße  Bedingung,  bloße
Vorbereitungshandlung  ist.  Dies  analog  auf  die  Anstiftung
anzuwenden  verbietet  eine  positive  Vorschrift,  wonach  das
gleiche  Gesetz  anzuwenden  ist,  wie  auf  die  Täterschaft;
das  minus  wird  dafür  in  der  Strafausmessung  zum  Ausdruck
gebracht.

B.  Besonderes,  und  zwar  im  diesrheinischen  Forstgesetze.

Betrachten  wir  nach  diesen  einleitenden  Worten  die
Regelung  der  ‚Teilnahme‘  im  bayerischen  Forstrecht!

Hier  gilt  es  vor  allem,  bevor  ich  an  die  Beleuchtung  des
forststrafgesetzlichen  Teilnahmebegriffes  und  die  Art  seiner
Strafbarkeit  herangehe,  darauf  hinzuweisen,  daß,  wie  im
RStGB.,  auch  hier  die  eigentlichen  Teilnahmehandlungen  wie
Anstiftung  und  Beihilfe  ihre  Strafbarkeit  von  dem  Hauptdelikte
  entlehnen,  daß  z.  B.  der  Anstifter  nur  dann  der  Strafe
verfallen  ist,  wenn  derjenige,  der  angestiftet  wurde,  das  betreffende
  Forstdelikt  auch  wirklich  begangen  hat.  Der  Tatbestand
  des  Hauptdeliktes  muß  in  objektiver  wie  subjektiver
Hinsicht  erfüllt  sein.  Nur  zu  einer  „strafbaren  Handlung“
in  dem  schon.  früher  erörterten  Sinne  kann  man  anstiften,
bezw.  Beihilfe  leisten.

Schon  die  Motive  zum  1.  Entwurf  eines  diesrh.  FG.
lassen  es  vorausgesetzt  sein,  daß  jede  der  zusammenwirkenden
Personen  die  Übertretung  ge  wollt  und  der  auf  sie  gesetzten
Strafe  von  Rechts  wegen  verfallen  ist  (vgl.  V.d.  K.  d.  A.
1846,  Beil.-Bd.  1  S.  215).

Fehlt  es  bei  der  Prinzipaltat  an  einem  der  wesentlichen
Erfordernisse,  ist  etwa  der  Täter  ein  Kind  unter  12  Jahren
oder  hat  er  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließen-