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den  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit  gehandelt,
  dann  fehlt  es  an  dem  Verschulden  und  damit  an
einer  strafbaren  Handlung  im  Sinne  des  Gesetzes.  In  einem
solchen  Falle  könnte  jedoch  die  Möglichkeit  einer  „mittelbaren
  Täterschaft‘‘  gegeben  sein;  denn  stiftet  jemand  schuldhaft
  eine  unzurechnungsfähige  Person  zu  einem  FF.  an,  dann
ist  es  nicht  die  unzurechnungsfähige  Person,  die  das  Delikt
verursacht,  sondern  der  Anstiftende.  Wie  man  sich
etwa  zur  Begehung  einer  strafbaren  Tat  eines  Instrumentes
bedienen  kann,  so  hat  sich  der  Anstiftende  eines  unfreien,
schuldlosen  Willens  zur  Verübung  seines  Frevels  bedient.

Es  hat  dann  der  Anstiftende  nicht  eine  bloße  Bedingung
zum  Erfolg  gesetzt,  er  hat  ihn  vielmehr  verursacht.

Al  dies  setzt,  wie  gesagt,  voraus,  daß  auf  Seite  des
Haupttäters  eine  „strafbare  Handlung‘  überhaupt  nicht  gegeben
  ist.  Getrennt  zu  halten  sind  deshalb  jene  Fälle,  in
denen  trotz  gegebener  Verschuldung,  trotz  Erfüllung  des  subjektiven
  Tatbestandes  Straflosigkeit  einzutreten  hat,  weil
etwa  der  „jugendliche“  Täter  die  erforderliche  Einsicht  in
den  strafrechtlichen  Charakter  seines  Tuns  nicht  besessen
oder  weil  ihm  ein  persönlicher  Strafausschließungsgrund  zur
Seite  steht.  Hier  entfällt  wohl  die  Möglichkeit  einer  Bestrafung;
  hingegen  wird  die  Existenz  einer  ‚„strafbaren  Handlung‘
  nicht  negiert,  und  die  Möglichkeit  einer  strafbaren  Teilnahmehandlung
  nicht  ausgeschlossen,  wie  auch  das  Reichsgericht
  bezüglich  des  Anstifters  eines  Jugendlichen  bereits
entschieden  hat.

I.  Beı  Forstfreveln.

Was  nun  die  forststrafgesetzliche  Ausscheidung  der
einzelnen  Teilnahmehandlungen  bezüglich  eines  Frevels  anlangt,
  so  vermißt  man  zunächst  eine  scharfe  Abgrenzung  der
einzelnen  Begriffe  wie  im  RStGB.

Hier  setzt  deshalb  die  subsidiäre  Anwendung  der  Grundsätze
  des  RStGB.  ein,  so  daß  z.  B.  von  einer  Mittäterschaft,
(einem  ‚„Zusammenwirken‘‘)  nur  dann  die  Rede  sein  kann,
wenn  jeder  die  ganze  Tat  gewollt  und  die  Mitwirkung
anderer  Personen  lediglich  als  Bedingung  der  Wirksamkeit
seiner  eigenen  Handlung  aufgenommen  hat,  etwa  wie  ein  ein-