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zeln  stehender  Täter  die  Mitwirkung  der  Naturkräfte  in  dieselbe
  aufnimmt.  Es  ist  deshalb  in  der  Praxis  mit  Recht  Mittäterschaft
  verneint  worden,  wenn  mehrere  Streuberechtigte
gemeinschaftlich  beschließen,  das  der  Berechtigung  jedes
einzelnen  entsprechende  Streuquantum  aus  einem  nicht  angewiesenen
  Waldorte  zu  holen,  und  sodann  in  Ausführung
dieses  Beschlusses  jeder  Berechtigte  einzeln  die
ihm  gebührende  Streu  holt.  Die  Folge  davon  war,  daß  jeder
der  Beteiligten  nur  in  den  auf  seinen  Frevel  treffenden
Wert-  und  Schadensersatz  verurteilt  werden  konnte,  während
bei  wirklicher  Mittäterschaft  jeder  die  Tat  des  Andern  mitverursacht
  und  sonach  jeder  die  volle  Strafe  zu  tragen
hätte,  also  auch  jenen  Wert-  und  Schadensersatz,  der  durch
die  Tätigkeit  des  andern  herbeigeführt  worden  ist.

Während  das  pfälz.  FG.  von  einem  Zusammenwirken
schlechthin  spricht,  zerlegt  das  diesrh.  FG.  den  Teilnahmebegriff
  in  ‚„Miturheber“  und  ‚„Gehilfen“.  Diese  Scheidung
würde  ungenügend  und  willkürlich  sein,  wenn  man  nicht  annehmen
  wollte,  daß  unter  ‚„Miturbeber‘‘  auch  der  Anstifter
mitverstanden  wird,  insoferne  eben  seine  Tätigkeit,  im  Gegensatz
  zum  RStGB.,  hier  als  Mitverursachung  angesehen
wird,  während  dann  der  Ausdruck  ,‚Gehilfe‘“  sich  mit  der
Beihilfe  des  RStGB.  decken  würde.  Unrichtig  und  im  Widerspruche
  mit  der  vorgetragenen  Terminologie  steht  es  aber,
wenn  Ganghofer  S.  192  für  das  diesrh.  FG.  Gehilfenschaft
  =  Mittäterschaft  setzt.

Im  Widerspruch  mit  den  Prinzipien  der  allgemeinen
Strafrechtspflege  behandelt  das  FG.  all  diejenigen  gleich,
die  überhaupt  irgend  eine  Bedingung  zum  Erfolg  gesetzt
haben,  was  in  den  Motiven  zu  Art.  40-68  damit  begründet
wird,  daß  es  bei  der  mäßigen  Größe  der  auf  die  Urheberschaft
  gesetzten  Strafen  nicht  angemessen  sei,  noch  eigene
Strafdrohungen  für  die  Hilfeleistung  aufzustellen.  Außerdem
wird  darauf  hingewiesen,  daß  im  forststrafrechtlichen  Gebiete
die  Teilnahme  meist  in  der  reinen  Form  der  Mittäterschaft
erscheine,  daß  ferner  eine  zielbewußte  Forstkultur  eine  gleichstrenge
  Bestrafung  sämtlicher  Mitwirkenden  erheische,  da  die
Vereinigung  mehrerer,  in  welcher  Form  sie  immer  erfolgen
möge,  leicht  zu  Widersetzlichkeiten  Anlaß  gebe,  daß  endlich