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überall  da,  wo  das  Gesetz  relative  Strafdrohungen  aufgestellt
habe,  für  den  Richter  bei  der  Strafausmessung  die  Möglichkeit
gegeben  sei,  durch  Abstufung  der  Strafe  die  reine  Gehilfen-Tätigkeit
  minder  streng  zu  ahnden.

„Weil  jeder  Teilnehmer  das  Delikt  gewollt‘  und  zum
Erfolg  eine  Bedingung  gesetzt  hat,  nimmt  das  FG.  jeden
ın  die  volle  Strafe.  Es  entstehen,  wie  die  Motive  bemerken,
  ‚eine  Mehrheit  von  einander  unabhängiger  und
äußerlich  durch  ihre  Entstehung  verbundener  Obligationen“;
jeder  Teilnehmer  wird  wegen  des  betätigten  rechtswidrigen
Willens  selbständig  geahndet  und  hat  auch  selbständig,
ohne  Rücksicht  auf  die  Mitteilnehmer,  die  gegen  ihn  erkannte
Strafe  zu  verbüßen  (Mot.  zu  Art.  47  des  2.  Entwurfes).

Nicht  so  ist  es  naturgemäß  mit  der  Vorschrift  des
Abs.  2,  wonach  die  Teilnehmer  für  Wert-  und  Schadensersatz
  samtverbindlich  haften.  Aus  dem  Wesen  des  Wertund
  Schadensersatzes,  dessen  später  zu  gedenken  sein  wird,
ergibt  sich,  daß  hier  nur  eine  Obligation  mehrerer  in  solidum
in  Frage  steht;  jeder  der  mehreren  Teilnehmer  hat  zu  dem
Eintritte  des  Schadens  mitgewirkt,  der  Schaden  selbst  aber
existiert  nur  einmal,  so  daß  es  ein  innerer  Widerspruch  wäre,
wollte  man  von  jedem  den  vollen  Ersatz  verlangen.  Die
Mittäterschaft  erzeugt  sonach  zwar  soviele  strafrechtliche
Obligationen  als  Teilnehmer  vorhanden  sind,  in  allen  Fällen
aber  nur  eine  obligatio  juris  civilis.

Falls  nun  in  der  Person  eines  der  Teilnehmer  besondere
  straferhöhende  oder  strafmindernde  Umstände  vorliegen,
  so  gilt  mangels  ausdrücklicher  Bestimmung  des
FG.  analog  die  Vorschrift  des  $50  RStGB.,  wonach  diese
besonderen  Umstände  lediglich  der  Person  zuzurechnen
sind,  bei  der  sie  gegeben  sind.  Hat  also  etwa  der  Täter
die  Angabe  des  Namens  verweigert  oder  im  Rückfalle
  gehandelt,  so  ist  lediglich  für  ihn  die  ordentliche
Strafe  nach  Art.  59  und  60  entsprechend  zu  erhöhen.  Ebenso
vermag  auch  die  etwaige  Jugend  des  Täters,  falls  sie  überhaupt
  in  concreto  mildernder  Umstand  ist,  die  normale
Strafbarkeit  des  Gehilfen  nicht  herabzudrücken.  Die  Bestimmung,
  daß  jeder  aus  seinen  eigenen  Verhältnissen  und
unabhängig  von  der  rechtlichen  Qualifizierung  der  Tat  der