übrıgen  Teilnehmer  beurteilt  wird,  versteht  sich  hier  im
FG.  eigentlich  von  selbst;  anders  ist  es  ja  freilich  im  RStGB,.,
wo  sie  eine  Durchbrechung  des  Grundsatzes  der  akzessorischen
  Natur  der  eigentlichen  Teilnahmehandlungen  ist.

Das  oben  gewonnene  Prinzip,  daß  soviele  Deliktsobligationen
  erzeugt  werden,  als  Teilnehmer  vorhanden  sind,
wird  vom  Gesetze  in  einem  wichtigen  Falle  preisgegeben,
nämlich  innerhalb  des  Familienverbandes,  insoweit  es  sich
um  die  Entwendung  von  dürrem,  abgestorbenen  Holze  oder
Streuprodukten  handelt.  Die  Motive  heben  diesbezüglich
hervor,  daß  hier  eine  mildere  Bestrafung  bedürftiger
Familien  bezweckt  sei.  Die  rechtliche  Konstruktion  dieser
auffälligen  Sonderbehandlung  ist  ausweislich  der  Motive
folgende:  das  gemeinsame  Lebensinteresse  der  zusammenwirkenden
  Familienglieder  und  die  zur  Verübung  des  Frevels
vereinigte  Kraft  sind  gewissermaßen,  auch  im  Hinblick  auf
den  sie  in  Bewegung  setzenden  Willen,  als  ‚eines‘  zu  betrachten
  (Motive).  Es.wird  sonach  ein  einziger  verbrecherischer
  Wille,  sich  auswirkend  durch  mehrere,  präsumiert.
Somit  entsteht  hier  nur  eine  einzige  obligatio  juris  criminalıis,
  die,  wie  die  civilrechtliche  Solidarhaft,  zwar  gegen  die
mehreren  Personen  sich  richtet,  jedoch  durch  die  Leistung
des  einen  erlischt.  Dem  Billigkeitszwecke  dieser  Bestimmung
  zufolge  greift  sie  nur  da  Platz,  wo  Geldstrafe,
nicht  wo  Freiheitsstrafe  verwirkt  ist.  Dies  ist  klar!  Der
Gesetzgeber  war  sich  bewußt,  daß  die  gegen  sämtliche
Familienglieder  verhängten  Geldstrafen  im  Erfolg  doch  immer
von  der  Familie  als  solcher,  vom  Familienhaupte,  und  nicht
von  den  einzelnen  Tätern  getragen  und  verbüßt  werden;  diese
Härte  sollte  vermieden  werden,  umsomehr  als  hier  meist
aus  Not  begangene,  geringfügige  Entwendungen  in  Frage
stehen.  —  Anders  bei  den  Freiheitsstrafen,  denn  hier  wird
das  Übel  der  Freiheitsentziehung  meist  auch  in  seinen  Wirkungen
  von  dem  Frevler  allein  getragen;  eine  Rückwirkung
auf  etwa  nicht  beteiligte  Familienangehörige  kann  hier
weniger  leicht  stattfinden.

Diese  verschiedene  Sachbehandlung,  je  nachdem  Geldoder
  Freiheitsstrafe  in  Frage  steht,  ist  von  großer  Tragweite,
insoferne  dort  Schärfungsgründe,  welche  auch  nur  bei  einem