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der  inkriminierten  Familienglieder  vorliegen  (z.  B.  Mitsichführen
  von  Waffen),  dessen  ungeachtet  bei  der  Ausmessung
dergemeinschaftlichen  Geldstrafe  geeignet  berücksichtigt
  werden  müssen  (Reinhard  S.  30),  während  hier
nach  $  50  RStGB.  die  besonderen  Umstände,  die  bei  einem
der  Teilnehmer  gegeben  sind,  die  Art  der  Strafbarkeit  des
andern  unbeeinflußt  lassen.  —

Wird  nach  Obigem  auf  eine  Gesamtgeldstrafe  erkannt,
so  muß  nach  Art.  56  Abs.  3  im  Urteile  ausgesprochen  werden,
von  wem  die  subsidiär  eintretende  Freiheitsstrafe  zu  verbüßen
  ist.  M.  E.  hätte  hier,  der  ratio  legis  entsprechend,
nichts  im  Wege  gestanden,  zu  bestimmen,  daß  in  einem
solchen  Falle  die  Freiheitsstrafe  von  jedem  zu  verbüßen
ist;  wird  primär  auf  Freiheitsstrafe  zu  14  Tagen  erkannt,
etwa  weil  sämtliche  Familienmitglieder  im  ausgezeichneten
  Rückfalle  handelten,  so  muß  jeder  die  volle  Strafe
abbüßen;  wird  primär  Geldstrafe  von  36  Mk.  ausgesprochen,
so  beträgt  die  an  deren  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe
gleichfalls  14  Tage;  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
wäre  es  aber  unzulässig,  im  Urteile  auszusprechen,  daß
die  volle  Haftstrafe  jedes  der  betreffenden  Familienglieder
  treffen  solle.  Ich  hielte  eine  Bestimmung  dahinlautend,
  daß  gegen  jedes  der  einzelnen  Familienglieder
die  volle  subsidiär  eintretende  Freiheitsstrafe  zu  verfügen
ist,  für  gerechtiertigter,  gerade  so,  wie  ja  die  einem  im
ausgezeichneten  Rückfalle  Befindlichen  zu  erkannte  Freiheitsstrafe
  den  anderen  Familiengliedern  bei  der  diese  treffenden
  Geldstrafe,  bezw.  im  Umwandlungswege  verfügten
Haftstrafe  nicht  zu  gute  gerechnet  wird,  worüber
weiter  unten  das  Nähere  folgen  wird.  Nach  dem  klaren
Wortlaut  des  Gesetzes  ist  es  jedoch  nicht  zulässig;  die
Freiheitsstrafe  ist  vielmehr  gegen  einen  oder  mehrere  unter
Freilassung  der  übrigen  zu  verhängen  oder  unter  alle  gleichheitlich
  zu  verteilen  (Reinhard  S.  30).

Erst  die  Novelle  von  1896  hat  dem  Art.  56  Abs.  3
seine  jetzige  Fassung  gegeben.  Wohl  bestand  auch  vordem
zu  Gunsten  mehrerer  im  Familienverbande  stehender
Personen  eine  singuläre  mildernde  Bestimmung;  das  maßgebende
  Criterium  war  jedoch  außer  dem  Familienverbande