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nicht  die  Begehung  einer  bestimmten  Art  von  Frevel,
sondern  die  Eigenart  der  Werkzeuge,  deren  sich  die  Frevler
bei  Begehung  der  Tat  bedienten:  nämlich  gemeinschaftliches
  Fortbewegen  eines  Handschlittens,  eines  Schubkarrens
oder  eines  zweirädrigen  Karrens.

Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  zu  einigen  Bemerkungen
  Braters  (S.  118)  Stellung  nehmen;  letztere
beziehen  sich  zwar  zunächst  auf  die  oben  genannte  Sonderbestimmung,
  die  durch  die  Novelle  von  1896  geändert  wurde,
enthalten  jedoch  in  weiterer  Hinsicht  Direktiven,  die  auch
für  die  Deutung  und  Auslegung  der  jetzigen  Sonderbestimmung
  verwendet  werden  können.  Ich  erwähne  diese  Anschauung
  Braters  auch  um  deswillen,  weil  sie  einen  wertvollen
  Beleg  für  die  oben  erörterte  Frage  nach  dem  Zeitpunkt
der  Vollendung  eines  Forstfrevels  bietet.  Brater  setzt
den  Fall,  daß  zwei  Familienglieder  gemeinschaftlich  in  diebischer
  Absicht  einen  Baum  im  Werte  von  10  Mk.  fällen
und  denselben  gemeinschaftlich  mittels  eines  Handschlittens
in  ihre  Wohnung  bringen.  In  einem  solchen  Falle  hat  nach
Brater  jeder  von  ihnen  wegen  der  verübten  Entwendung
die  volle  Geldstrafe  von  10  Mk.  verwirkt,  mit  andern  Worten
die  oben  ausgeführte  Sonderbestimmung  soll  hier  nicht  zur
Anwendung  kommen,  weil  der  gemeinschaftliche  Gebrauch
der  fraglichen  Transportmittel  nicht  bei  Begehung  des  Frevels
  vorgekommen  ist.  Diese  Annahme  beruht  auf  der
falschen  Voraussetzung,  daß  der  Frevel  unter  allen  Umständen
  bereits  mit  dem  Fällen  vollendet  worden  ist.  Ich
glaube  oben  nachgewiesen  zu  haben,  daß  diese  Behauptung
auch  im  FG.  ebensowenig  zutrifft,  wie  ım  RStGB.,  insoferne
  das  entscheidende  Moment  nicht  das  Fällen,  sondern
das  „Aneignen“  (Binding),  das  „in  fremden  Gewahrsam
bringen“  ist.  Dies  fällt  aber  in  sehr  vielen  Fällen  nicht
mit  dem  Fällen  des  Baumes  zusammen.

Folgt  dieses  Moment  erst  nach,  indem  etwa  erst  einige
Tage  später  die  beiden  Täter  das  ım  Wald  frei  liegen  gelassene
  Holz  mittels  eines  Karrens  heimfahren,  so  treffen
doch  zweifelsohne  die  Voraussetzungen  der  genannten  Sonderbestimmung
  zu,  denn  während  der  Ausführung  eines  Tatbestandsmerkmales
  (des  Aneignens)  bewegen  sie  gemeinschaftlich
  einen  Karren.