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Liegt  aber  der  Fall  so,  daß  das  Familienglied  A.  allein
einen  Baum  fällt  und  ihn  etwa  durch  Verstecken  in  seinen
Gewahrsam  bringt,  ihn  aber  liegen  läßt  und  erst  einige  Tage
später  mit  seinem  Bruder  B.  auf  einem  Karren  gemeinschaftlich
  heimholt,  so.  ist  es  überhaupt  verfehlt,  die  Tat  des  B.
als  eine  Hilfeleistung  zum  Delikte  des  A.  aufzufassen,  wie
dies  Brater  (S.  118)  tut,  denn  eine  Hilfeleistung  nach
vollendetem  Delikt  fällt  nicht  mehr  unter  den  Begriff  einer
Teilnahmehandlung,  könnte  höchstens  ein  delictum  sui  generis
darstellen,  insoferne  das  Fahren  außerhalb  der  erlaubten
Waldwege  geschieht,  oder  die  nachträgliche  Unterstützung
vom  Gesetzgeber  als  Begünstigung  unter  Strafe  gestellt  ist.
Trifft  aber  beides  nicht  zu,  so  hat  sich  lediglich  A.  eines
FF.  durch  Entwendung  schuldig  gemacht,  die  Tat  des  B.
ist  straflos  zu  belassen.

Wieder  anders  könnte  der  Fall  zu  entscheiden  sein,
wenn  vor  Begehung  des  Deliktes  B.  seinem  Bruder  A.  bereits
  seine  Hilfe  zum  nachträglichen  Heimfahren  zugesagt
hätte:  es  ließe  sich  sehr  wohl  denken,  daß  A.  erst  durch
diese  in  Aussicht  gestellte  Unterstützung  zur  Ausführung
seines  freventlichen  Willens  bestimmt  worden  ist,  und  würde
sich  demgemäß  dieße  Handlung  des  B.  als  Anstiftung  oder
Beihilfe  qualifizieren.  Erfüllt  er  dann  sein  Versprechen
und  unterstützt  den  A.  beim  Nachhauseschaffen,  jedoch
nachdem  A.  bereits  zuvor  den  Gewahrsam  erlangt  hatte,
dann  bildet  diese  Unterstützung  unter  der  Voraussetzung,
daß  nicht  ein  delictum  sui  generis  oder  strafbare  Begünstigung
  in  Betracht  kommt,  ebenfalls  nicht  den  Tatbestand
einer  strafbaren  Handlung,  wohl  aber  jene  vor  dem  Heimschaffen
  liegende  Anstiftung,  bezw.  Beihilfe.  Wird  endlich
diese  im  Vorausversprochene  Hilfe,  die  den  A.  erst  zur
Begehung  des  Frevels  bestimmt  hat,  noch  vor  oder  bei  der
Aneignung  gewährt,  dann  hat  B.  mehrere  Bedingungen
zum  gleichen  Erfolge  gesetzt,  psychisch  und  physisch  wirkende:
er  hat  angestiftet  und  Hilfe  geleistet.  Dies  bildet  natürlich
nicht  den  Tatbestand  zweier  real  oder  ideal  konkurrierender
Delikte;  es  ist  vielmehr  bloße  Gesetzes-Konkurrenz  gegeben,
da  die  Bestimmungen  über  Beihilfe  den  Strafdrohungen
über  Anstiftung  gegenüber  subsidiär  zurücktreten.