—  97  —

Es  ist  nun  noch  der  Möglichkeit  zu  gedenken,  daß
von  den  mehreren  Personen,  welche  die  bestimmten  Frevel
am  abgestorbenen  Holze  begehen,  nur  einzelne  im  Familienverbande
  stehen.  Aus  dem  allgemeinen,  weiter  oben  bereits
erwähnten  Grundsatze,  daß  jedweder  Mittäter  lediglich  aus
seinen  persönlichen  Verhältnissen  heraus  zu  beurteilen
  ist,  ergibt  sich  unschwer,  daß  nur  gegen  die  im  Familienverbande
  stehenden  Personen  eine  Gesamtstrafe  zu
erkennen,  während  gegen  jeden  der  übrigen  Mittäter  die
volle  Strafe  auszusprechen  ist.

Ganz  das  gleiche  gilt  dann,  wenn  zwar  die  Mittäter
sämtlich  zur  nämlichen  Familie  gehören,  die  einen  aber  als
ausgezeichnet  rückfällig  oder  als  Gewohnheitsfrevler  erscheinen.
  Diese  werden  dann  wegen  des  nur  bei  ihnen  vorliegenden
  persönlichen  strafschärfenden  Moments  gesondert
behandelt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  übrigen  Mittäter  in
die  treffende  volle  Freiheitsstrafe  genommen,  während  hinsichtlich
  der  anderen  einfachen  Frevler  Gesamthaftung  für
die  auf  den  betreffenden  Frevel  gesetzte  Geldstrafe  eintritt,
ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  ganze  Strafe  schon  von
einem  der  beteiligten  Familienglieder  gebüßt  wird.  Wird
die  unter  Solidarhaft  verhängte  Geldstrafe  hinwieder  wegen
Zahlungsunfähigkeit  der  betreffenden  Familie  in  Haftstrafe
umgewandelt,  so  hat  die  Umwandlung  lediglich  unter  den
für  die  Geldstrafe  solidarisch  haftenden  Mittätern  zu  erfolgen,
  während  es  nach  dem  Grundsatze:  Ne  bis  in  idem!
nicht  anginge,  die  wegen  ausgezeichneten  Rückfalles  zur
Freiheitsstrafe  Verurteilten  mit  heranzuziehen.

II.  Bei  Forstpolizeiübertretungen.

All’  diese  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Mittäterschaft
  beziehen  sich  zunächst  lediglich  auf  die  FF.,
wurden  aber  bis  zur  Novelle  von  1896  in  dem  damaligen
Art.  50  auch  hinsichtlich  der  von  Waldbesitzern  im  gemeinschaftlichen
  Walde  gemeinschaftlich  begangenen  FPÜ.  für
anwendbar  erklärt.  Hieraus  ergaben  sich  nicht  unwesentliche
  Härten,  weshalb  $  12  der  beregten  Novelle  den  gedachten
  Fällen  die  ganz  gleiche  Behandlung  angedeihen
ließ,  wie  den  im  Familienverbande  stehenden  Frevlern,  so

1