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daß  nunmehr  nicht  bloß  hinsichtlich  allenfallsigen  Schadensersatzes,
  sondern  auch  bezüglich  der  Strafe  Gesamthaftung
besteht;  des  weiteren.  ist  auch  bereits  im  Urteile  der  Eventualität
  der  Nichtbeitreibbarkeit  der  Geldstrafe  zu  gedenken
und  zu  bestimmen,  gegen  welchen  bezw.  welche  der  Täter
die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe,  die  hier
in  maximo  3  Monate  beträgt,  zulässig  ist.

Auffällig  an  der  ganzen  Bestimmung  ist  nur,  daß  sie
lediglich  die  von  Waldbesitzern  in  Mittäterschaft
verübten  FPÜ.  im  Auge  hat,  während  doch  sämtliche  in
Art.  69  aufgeführten  civilverantwortlichen  Personen  nach
Art.  48  fähig  sind,  FPÜ.  zu  begehen.  Dieses  Schweigen  bedeutet
  jedoch  keine  Lücke,  bezweckt  vielmehr  offensichtlich
  hinsichtlich  derartiger  Personen  eine  abweichende
Behandlung.  Schwaiger  (S.  73),  der  sich  als  einziger
über  diese  Frage  ausspricht,  nimmt  an,  daß  in  einem  derartigen
  Falle  die  nicht  im  Mit-Waldbesitz  befindlichen,  aber
unter  Art.  69  fallenden  Personen  zwar  strafbar  seien,  jedoch
nicht  als  Waldbesitzer,  sondern  selbständig  und  nicht
nur  samtverbindlich  mit  jenen  wie  z.  B.  ihren  Dienstherren.

Setzen  wir  den  Fall:  Der  Bauer  A.  befindet  sich  mit
den  Bauern  B.,  C.  und:  D.  im  gemeinschaftlichen  Besitze
eines  größeren  Waldkomplexes.  Dieselben  führen  gemeinschaftlich
  in  einem  Schutzwald  einen  Kahlhieb  und  werden
deshalb  sämtlich  unter  Solidarhaftung  gemäß  Art.  75  und  57
in  eine  Geldstrafe  von  1000  Mk.  verfällt.  Der  Bauer  A.  ist
bei  dem  betreffenden  gemeinschaftlichen  Fällungsbetriebe
von  seinem  Dienstknechte  E.  tatkräftig  unterstützt  worden,
weshalb  sich  letzterer  einer  Hilfeleistung  zu  dem  Delikte
des  Art.  75  schuldig  gemacht  hat.  Gemäß  Art.  48  und  69
charakterisiert  sich  die  Tat  des  E.  als  eine  FPÜ.,  und  zwar
als  eine  im  gemeinschaftlichen  Zusammenwirken  mit  Anderen
begangene.  Gleichwohl  trifft  die  mildernde  Strafbestimmung
  des  Art.  57  auf  ihn  nicht  zu,  da  er  nicht  selbst  Wald»
besitzer  ist.  Nach  Schwaiger  (S.  73)  wäre  in  einem  derartigen
  Falle  gegen  E.  selbständig,  unabhängig  von  den
Anderen,  auf,  die  volle  Strafe,  also  hier  1000  Mk.,  zu  erkennen.
  Ob  dieses  so  gewonnene  Resultat  mit  der.  ratio
legis  sich  vereinen  läßt,  erscheint  mir  zum.  .mindesten  äußerst