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zweifelhaft.  Die  Novelle  von.  1896  verfolgt  den  Zweck,  die
Härten  auszugleichen,  welche  vordem.  daraus.  entstanden,
daß  gegen  jeden  Waldbesitzer  auf  die  volle  Strafe,  welche
meistens  erheblich  ist,  zu  erkennen  war.  Diese  Sonderbestimmung
  fand  im.  Gesetze  Aufnahme,  obwohl  man  sich
darüber  im  Klaren  war,  daß  bei  Waldbesitzern  in  der
Regel  in.  deren  Waldbesitz  für  die  Beitreibung  selbst
höherer  Geldstrafen  genügend  Gewähr  geboten  war.  Wie
vielmehr  hätte  da  Anlaß  bestanden,  Dienstboten,  Ehefrauen,
unverheiratete  Kinder  u.  s.  w.,  die  sämtlich  der  FPÜ.  sich
schuldig  machen  können,  dasselbe  Privilegium  einer  Gesamtverurteilung
  in  eine  Strafe  zukommen  zu  lassen?  Je
mehr  ich  die  Sache  durchdenke,  komme  ich  gerade  zu  einem
der  Schwaigerischen  Ansicht  entgegengesetzten  Ergebnisse.
  Zur  Begründung  meiner  Ansicht  muß  ich  auf
einzelne  Bestimmungen  des  FG.  Bezug  nehmen,  die  in
einem  späteren  Kapitel  abgehandelt  werden  sollen.  So  bestimmt
  Art.  70  des  FG.,  daß  bei  FPÜ.,  die  von  Dienstboten,
Kindern  u.s.w.im  Walde  ihres  Gewalthabers  begangen  werden,
stets  nur  der  letztere  in  Strafe  zu  nehmen  ist,  wofern  er
nicht  beweist,  daß  die  Übertretung  ohne  sein  Vorwissen
geschah,  in  welch’  letztgedachtem  Falle  es  sich  dann  überhaupt
  nicht  mehr  um  eine  FPÜ.,  sondern  um  einen  im
fremden  Wald  begangenen  FF.  handelt.

Es  ist  hier  noch  nicht  der  Ort,  an  die  juristische  Konstruktion
  der  in  Art.  70  ausgesprochenen  Haftung  (genannt
Civilverantwortlichkeit)  heranzugehen,  soviel  aber  möge  hier
schon  bemerkt  sein,  daß  Art.  70  wie  überhaupt:  das  ganze
Institut  der  Civilverantwortlichkeit  Schuld:  d.  h.  irgendwelche
  Beteiligung  des  Haftbaren  am  Delikte  nicht  präsumiert.


Von  dem  Gedanken  ausgehend,  daß.  der  Täter  sich
nur  indirekt  gegen  die  Rechtsordnung  auflehnt,  wenn  er
lediglich  an  den  Wealdbesitzer  gerichtete  forstpolizeiliche
Bestimmungen:  übertritt,  verzichtet  der  Gesetzgeber  aus
Billigkeitsgründen  auf  die  Durchführung  eines  eigenen  Strafanspruches
  gegen:  den.  Täter.  Wievielmehr  müßte  hierzu
Veranlassung  gegeben  sein,  wenn:  es.  sieh  nicht-  um  bloße
Haftbarkeit,  sondern  um  direkte  Beteiligung  des  Wald:

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