besitzers  an  der  betreffenden  FPÜ.  handelt,  wenn  also,  um
auf  den  Ausgangspunkt  zurückzukehren,  der  Fall  einer  in
Gemeinschaft  begangenen  FPÜ.  vorliegt!  In  diesem  Falle
tritt  es  noch  mehr  als  bei  den  bloßen  Haftungsfällen  klar
zutage,  daß  der  Gewaltunterworfene  lediglich  im  Interesse
und  lediglich  auf  Anregung  des  Waldbesitzers  die  polizeiwidrige
  Handlung  vornimmt.  Gerade  das  Mitwirken  des
eigentlichen  Interessenten  läßt  diesen  als  Hauptschuldigen
erscheinen  und  rechtfertigt  es  hier  noch  mehr  aus  Billigkeitsgründen
  auf  die  Bestrafung  des  mitwirkenden  Gewaltunterworfenen
  zu  verzichten.

Jetzt  wird  auch  klar,  warum  der  Gesetzgeber  in  Art.  57
nur  der  von  Waldbesitzern  in  Gemeinschaft  begangenen
FPÜ.  Erwähnung  tut,  die  Möglichkeit  des  Mitwirkens  der
in  Art.  69  aufgezählten  Personen  aber  gänzlich  unbeachtet
läßt.  Teilnahmehandlungen  von  Personen,  die  in  concreto
stets  straffrei  gelassen  werden,  kommen  bei  Aufstellung  eines
Straftatbestandes  über  das  strafbare  Zusammenwirken
  mehrerer  zu  einer  FPÜ.  füglich  nicht  in  Betracht.

Wie  aber  dann,  wenn  bei  der  Vornahme  der  forstpolizeiwidrigen
  Handlungen  Personen  teilnehmen,  die  bei
strenger  Interpretation  des  Begriffes  nicht  als  ‚Waldbesitzer““
erscheinen  und  auch  nicht  unter  die  Kategorie  der  in  Art.  69
aufgeführten  Personen  zu  subsumieren  sind  ?

Bezüglich  der  Beantwortung  dieser  Frage  liegen  mehrere
  oberstrichterliche  Erkenntnisse  vor,  die  aber  alle,  mehr
oder  weniger,  zu  ganz  verfehlten  Resultaten  gelangt  sind
und  sich  lediglich  darauf  beschränken,  den  durch  ein  sehr
weit  zurückliegendes  Erkenntnis  (vom  22.  Januar  1858;
siehe  Roth  S.  516)  ausgesprochenen  Gedanken,  daß  der
Waldbesitzer  auch  ın  dem  Falle  ausschließlich  haftet,  ‚wenn
andere  fremde  Personen,  z.B.  infolge  Vertrags,  mit  seiner
Bewilligung  eine  forstpolizeilich  verbotene  Handlung  in  seinem
Walde  begehen“,  ohne  weitere  Prüfung  als  geltendes  Recht
zu  sanktionieren.

So  hat  z.B.  dem  obersten  Gerichtshof  für  Bayern
folgender,  im  9.  Bd.  S.  500  wiedergegebene  Fall  zur  letztinstanziellen
  Verbescheidung  vorgelegen: