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Die  Waldeigentümer  T.  und  H.  hatten  der  Münchener
Holzfirma  H.  den  Kahlhieb  einer  kurz  vorher  von  der  Forstpolizeibehörde
  als  Schutzwald  erklärten  Waldfläche  übertragen;
  ein  Anhaltspunkt  dafür,  daß  sie  sich  an  dem  Abtrieb
  in  sonstiger  Weise  beteiligt  hatten,  fehlte  vollständig.
Nach  näherer  Erörterung  des  zwischen  FF.  und  FPÜ.  obwaltenden
  inneren  Unterschiedes  fährt  das  Erkenntnis  fort:
„Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  trıfft  den  Waldbesitzer
  unter  allen  Umständen,  mag  er  die  FPÜ.  selbst  oder
ein  anderer  sie  mit  seinem  Wissen  und  Willen  begangen
haben,  da,  wenn  man  ihn  im  letzteren  Falle  straflos  lassen
würde,  das  an  FPÜ.  geknüpfte  öffentliche  Interesse,  welches
nach  den  obigen  Auseinandersetzungen  hauptsächlich  bei
dem  Verbote  des  Kahlhiebes  in  den  Vordergrund  tritt,  im
höchsten  Grade  gefährdet  wäre  und  das  Gesetz  in  dieser
Richtung  stets  umgangen  werden  könnte,  zumal  auch  der
Dritte  durch  das  Strafgesetz  nie  erreicht  würde,  indem  er
wegen  der  im  fremden  Walde  begangenen  gesetzwidrigen
Handlungen  wohl  objektiv  einen  FF.,  aber  keine  FPÜ.  verüben,
  wegen  des  FF.  indessen  nicht  bestraft  werden  könnte,
weil  er  dann  nicht  unberechtigt,  sondern  mit  Vorwissen  des
Waldeigentümers  gehandelt  hätte“.

Auf  denselben  Rechtsanschauungen  fußt  das  Urteil  des
K.  Oberlandesgerichtes  München  vom  3.  Januar  1895  (siehe
Bd.  8  S.  199).  Danach  ist  „der  Waldbesitzer  in  allen  Fällen
haftbar  und  verantwortlich,  soferne  überhaupt  eine  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  begründet  ist“.  ‚Wer  im
Auftrage  des  Eigentümers  einer  Schutzwaldung  deren  kahlen
Abtrieb  ausführt,  begeht  keine  FPÜ.“

All’  diesen  Erkenntnissen  liegt  eine  ganz  unbegründete
Ausdehnung  des  in  Art.  70  aufgestellten  Grundsatzes  der
„alleinigen  Strafbarkeit  des  Waldbesitzers‘“‘  zu  Grunde  im
Zusammenhalte  mit  einer  immer  enger  sich  gestaltenden
Auffassung  des  Begriffes  ‚„Waldbesitzer‘‘,  die  mehr  und  mehr
auf  den  „Waldeigentümer“  zugeschnitten  wurde.

Demgegenüber  bekunden  aber  schon  die  Motive  zu
Art.  1  FG.  (V.  d.  K.  d.  A.  1851  Beil.  1  S.  620)  deutlich,
daß  der  Rechtstitel  bezüglich  der  in  Art.  1  zugesicherten
„freien  Benützung  und  Bewirtschaftung  des  Waldes‘  dem