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Gesetzgeber  von  vorneherein  gleichgültig  war.  Diese  gesetzliche
  Zusicherung  einer  selbständigen  Waldwirtschaftsdisposition
  kann  naturgemäß  nur  an  den  sich  richten,  der
faktisch  in  der  Lage  ist,  über  die  Waldbenützung  zu
‚bestimmen,  mag  er  nun  „Eigentümer“,  Nutznießer  oder  dergl.
sein;  um  diesen  Gedanken  klar  zum  Ausdruck  zu  bringen,
hat  der  Gesetzgeber  die  möglichst  farblose  Bezeichnung
‚„„Waldbesitzer‘“  gewählt.

Dem  juristischen,  wie  dem  rein  natürlichen  Besitzer
soll,  Einverständnis  des  eigentlich  Berechtigten  vorausgesetzt,
  freie  Waldwirtschaft  zugesichert  werden.  Im  engsten
Zusammenhalte  mit  dieser  Auffassung  des  Begriffes  ‚„Waldbesitzer‘‘
  muß  die  vom  diesrh.  FG.  durchgehend  beobachtete
Unterscheidung  zwischen  unbefugtem  Handeln  im  eigenen,
bezw.  im  fremden  Walde  verstanden  werden.  Dies  ist  namentlich
  von  Bedeutung  für  die  vom  Gesetzgeber  in  Art.  48
gegebene  Definition  der  FPÜ.  Nicht  nur  der  Waldeigentürer,
  sondern  jeder  ‚„Waldbesitzer“  ist  dem  Staate  zur
genauen  Beachtung  der  bestehenden  forstwirtschaftlichen
und  forstpolizeilichen  Anordnungen  verpflichtet,  unter  Umständen
  also  auch  der  bloße  Inhaber.

Wenn  Art.  48  die  Zuwiderhandlungen  der  in  Art.  69
genannten  Personen  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen
  ausdrücklich  als  FPÜ.  qualifiziert,  so  darf  dies
keineswegs  zu  dem  von  der  angeführten  Reohtsprechung
gezogenen  Schluß  führen,  daß  Zuwiderhandlungen  Dritter
immer  als  FF.,  weil  im  fremden  Walde  begangen,  zu  erachten
  sind.  Auch  für  den  Gewaltunterworfenen  ist  ‘streng
juristisch  der  Wald  seines  Herrn  fremd;  wenn  er  in  Art.  48
besonders  neben  dem  Waldbesitzer  benannt  wird,  so  hat
dies  seinen  Grund  darin,  daß  bei  Vornahme  einer  forstpolizeıwidrigen
  Handlung  durch  eine  gewaltunterworfene  Person
ım  Walde  des  Herrn  eine  praesumptio  juris  aufgestellt  werden
  will  dahingehend,  daß  der  Untergebene  mit  Gestattung
seines  Herrn  gehandelt  hat,  daß  er  sonach  mit  Erlaubnis
seines  Herrn  als  Inhaber  oder  vielmehr  als  Besitzer  des
Waldes  auftritt  und  das  Waldbenützungsrecht  ausübt,  mithin
  als  Waldbesitzer  erscheint,  während  wegen  der  nahen
Personenzusammengehörigkeit  primär  eine  Vermutung  gegen