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das  Vorliegen  eines  unbefugten  Eingriffes  in  eine  völlig
fremde  Rechtssphäre,  sohin  eines  FF.  spricht.

So  bildet  denn  gerade  Art.  48  eine  Bestätigung  däfür,
‘daß  ‘auch  der  :nur  faktische  Inhaber,  welcher  im  Walde  mit
Gestattung  des  Berechtigten  das  Dispositionsrecht  ausübt,
‘wegen  dieser  Stelluüg  für  die  Beachtung  der  polizeilichen
Anordnungen  haftet,  woöfern  er  'eine  "Bestrafung  wegen
FPÜ.  vermeiden  will.

Diese  Anschauungen  sind  übrigens  durch  den  Gesetzgeber
  selbst  als  zutreffend  anerkannt  worden.

Dem  Art.  75  wurde  nämlich  im  Jahre  1896  ein  Absatz
  2  angefügt,  wonach  auch  derjenige,  dem  die  Holzgewinnung
  an  dem  betreffenden  Waldteile  überlassen  wurde,  als
Waldbesitzer  zu  erachten  ist.  Die  Kammerverhandlungen
bekunden  ausdrücklich,  daß  nicht  an  die  Einschaltung  neuer
Bestimmungen  gedacht  war,  daß  es  sich  vielmehr  einzig  und
allein  darum  handelte,  die  oben  wiedergegebene  mißverständliche
  Auffassung  der  Rechtsprechung  zurückzuweisen;
dem  Begriffe  ‚„Wealdbesitzer‘“  sollte  seine  eigentliche  Bedeutung
  wiedergegeben  werden,  die  auch  ohne  ausdrückliche
  Erläuterung  seitens  des  Gesetzgebers  den  Käufer
‘(wenn  äuch  nicht  Eigentümer)  eines  Waldes  als  ‚„Waldbesitzer‘‘
  erachtet  hätte.  Ganz  in  diesem  Sinne  spricht
eigentlich  auch  ein  Erkennntis  des  ÖOberlapdesgerichtes
München  vom  26.  Februar  1884  (Bd.  3  S.  35),  wonach  jeder
„Waldbesitzer‘‘  der  Bestrafung  nach  Art.  75  unterliege,
während  letztere  „gegen  denjenigen  nicht  in  Anwendung
kommen  könne,  'der  bloß  Eigentümer  (also  ohne  Besitz)  des
Waldes  sei.“

Wird  auf  diese  Weise  der  Begriff  „Waldbesitzer‘“  in
einer  dem  Gesetze  entsprechenden  Weise  interpretiert,  So
ersieht  man  deutlich  den  Fehler  der  oben  zitierten  Rechtsprechung,
  ‘die  mehr  oder  minder  auf  die  ausschließliche
Bestrafung  des  eigentlichen  Berechtigten  abzielt,
während  es  doch  keinem  Zweifel  unterliegen  'kann,  daß  z.  B.
die  Münchener  Holzfirma,  die  den  Abtrieb  übernommen
hatte,  als  Waldbesitzerin  zu  erachten  gewesen  wäre.  Und
diese  Auffassung  des  Gesetzes  wird  auch  weiterhin  in  den
meisten  derjenigen  Fälle  zutreffen,  wo  jemand  mit  Wissen