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und  Willen  des  eigentlich  Berechtigten  in  dessen  Waldung
das  ihm  übertragene  Waldbenützungsrecht  in  einer  forstpolizeiwidrigen
  Art  und  Weise  ausnützt;  erheischen  ja  doch
die  aus  öffentlichem  Interesse  aufgestellten  polizeilichen  Gebote
  bezw.  Verbote  in  solchen  Fällen  nicht  minder  Geltung.

Nur  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß  in
vielen  Fällen  diese  ‚„Auch-Waldbesitzer‘‘  sich  als  Arbeiter
bezw.  Geschäftsträger  im  Sinne  des  Art.  69  Ziff.  6  qualifizieren
  und  demgemäß  faktisch  straffrei  zu  lassen  sind  (so
im  zitierten  Urteile  des  OLG.  München  vom  3.  Januar  1895),
während  jedoch  hinsichtlich  der  übrigen  (wie  z.  B.  der  Holzfirma,
  die  den  Wald  auf  Abtrieb  gekauft  hatte),  diese  Erwägungen,
  die  dem  Art.  70  zu  Grunde  liegen,  nicht  zutreffen,
vielmehr  hier  meist  ein  egoistisches  Motiv  hereinspielt,  und
so  die  Strafdrohung  des  Art.  57  nur  billig  erscheint.

Die  beregte  Extensiv-Interpretation  erscheint  somit
widerlegt.

Zugegeben  mag  ihr  allerdings  werden,  daß  der  Wortlaut
  des  Art.  57  insoferne  nicht  ganz  klar  erscheint,  als  hier
anders  als  bei  den  FF.  nicht  von  einem  ‚Mitwirken‘  bei
einer  FPÜ.  schlechthin  gesprochen  wird.  Es  obliegt  keinem
Zweifel,  daß  der  gesetzliche  Wortlaut  ‚wenn  mehrere  Waldbesitzer
  gemeinschaftlich  im  gemeinschaftlichen  Walde  eine
FPÜ.  begehen“,  prima  facie  nur  auf  den  Fall  der  Mittäterschaft
  zutrifft,  insoferne  ja  z.  B.  von  dem  Anstifter  sicher
nicht  davon  gesprochen  werden  kann,  daß  er  eine  FPÜ.
„begeht“.  Daß  aber  gleichwohl  die  gesetzgeberische
Intention  darauf  abzielte,  die  für  FF.  aufgestellte  Gleichbehandlung
  der  verschiedenen  Teilnahmeakte  auch  für  FPÜ.
zu  statuieren,  kann  unschwer  aus  der  früheren  Fassung  des
Art.  57  entnommen  werden,  wo  es  hieß:  „Die  Bestimmung
des  Art.  56  Abs.  1  und  2  findet  auch  Anwendung  auf  die
Waldbesitzer,  welche  gemeinschaftlich  im  gemeinschaftlichen
Walde  eine  FPÜ.  begehen“.  Dies  bedeutet  nach  der  ganzen
ratio  legis,  daß  bei  FPÜ.  nicht  nur  die  Strafdrohung  des
Art.  56  (gesonderte  Strafe  gegen  jeden  Teilnehmer)  analog
anzuwenden  ist,  sondern  daß  auch  hier  der  Beisatz  des  Abs.  1
in  Art.  56  ‚mögen  sie  als  Mitarbeiter  oder  Gehilfen  erscheinen“
  Geltung  hat.  Denn  bei  der  an  vielen  Orten