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hervortretenden  Ökonomie  des  Gesetzes  müßte  es  sehr
fraglich  erscheinen,  ob  der  Gesetzgeber  einen  eigenen  Paragraphen
  aufgestellt  hätte,  wenn  er  nur  den  an  und  für  sich
selbstverständlichen  Satz  hätte  zum  Ausdruck  bringen
wollen,  daß  mehrere  Personen,  deren  Handlung  je  den  Begriff
  einer  FPÜ  erfüllt,  auch  gesondert  je  in  die  volle
Strafe,  unter  Solidarhaftung  mit  den  übrigen  für  die  civilrechtlichen
  Folgen,  zu  verfällen  sind.  Eine  strikte  Interpretation
  des  Art.  57  müßte  zur  Freilassung  der  anstiftenden
und  Beihilfe  leistenden  Waldbesitzer  führen,  ein  Resultat,
das  mit  der  früheren,  wie  der  jetzigen  allgemeinen  Strafgesetzgebung
  im  schärfsten  Widerspruche  stehen  würde,  da
ja  auch  schon  das  PStG.  vom  Jahre  1861  (Art.  18)  in  a  bsolutbindender
  Weise  für  alle  PÜ.  ‚die  auf  die
PÜ.  gesetzte  Strafe  nicht  nur  den  Täter,  sondern  auch  den
Anstifter  treffen  läßt“.

Die  Bedeutung  des  Art.  57  muß  sonach  darin  ruhen,
daß  auch  bei  FPÜ.  sämtliche  Teilnahmeakte  zu  beahnden
sind;  diese  Auffassung  erhält  indirekt  ihre  Bestätigung  in
Art.  75  Abs.  4,  wo  der  Möglichkeit  der  Bestrafung  eines  Waldbesitzers
  als  „Miturheber‘“  (physischer  oder  psychischer)  oder
als  Gehilfe  ausdrücklich  gedacht  wird.

So  auch  ReinhardS.29und  EdelS.  105,  wo  bemerkt
  ist,  daß  gemäß  dem  in  Art.  18  PStGB.  vom  Jahre  1861
gemachten  Vorbehalte  bei  FPÜ.  auch  der  bloß  Hilfe  leistende
Waldbesitzer  zu  bestrafen  ist.

Die  bisherigen  Erörterungen  gehen  alle  von  der  Annahme
  aus,  daß  die  Teilnahmehandlung  seitens  eines  ‚„Waldbesitzers‘“
  erfolgt  ist.  Es  erübrigt  darum  noch  eine  Antwort
auf  die  Frage,  welches  die  rechtliche  Sachbehandlung  sei,
falls  eine  dritte,  nach  keiner  Richtung  sich  als  ‚„Waldbesitzer“
qualifizierende  Person  zu  einer  FPÜ.  angestiftet  oder  einem
Waldbesitzer  Beihilfe  ‚durch  Tat“,  etwa  durch  Verschaffung
der  erforderlichen  Werkzeuge,  durch  Wachestehen  u.  s.  w.,
oder  Beihilfe  ‚‚durch  Rat“,  z.  B.  durch  Bestärken  eines  Waldbesitzers
  in  seinem  gefaßten  Entschlusse,  durch  Zusicherung
einer  demnächstigen  Begünstigung  u.  s.  w.  geleistet  hat.

Das  FG.  selbst  gibt  hierüber  keine  Auskunft,  verweist
vielmehr  stillschweigend,  wie  dies  Art.  60  des  1.  Entwurfes