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des  diesrh.  FG.  hinsichtlich  der  FPÜ.ausdrücklichgetan
  hat,  auf  die  allgemeine  PStGG.  Das  hieraus  abzuleitende
Ergebnis  deckt  sich  völlig  mit  dem  vor  der  Einführung  des
RStGB.  bestehenden  Rechtszustande.  Der  nach  der  Bestrafung
  des  eigentlichen  Täters  sich  richtenden  Bestrafung
des  Anstifters  ($  48  -RStGB.,  Art.  18  Abs.  1  PStGB.  vom
Jahre  1861)  entspricht  auf  der  anderen  Seite  die  Straflosigkeit
  aller  Beihilfehandlungen  ($  49  RStGB.,  Art.  18
Abs.  4  PStGB.  vom  Jahre  1861).

Soviel  über  die  Behandlung  der  Teilnahme  im  diesrh.
Forstgesetze!

C.  Die  Teilnahme  im  pfälzischen  Forststrafgesetze.

Das  pfälz.  FStG.  anlangend,  so  wurde  bereits  im  Eingange
  dieses  Abschnittes  darauf  hingewiesen,  daß  hier  in
Art.  8  Abs.  1  schlechthin  von  einem  „Zusammenwirken
mehrerer  Personen“  die  Rede  ist,  ohne  daß  der  Gesetzgeber
diesen  Begriff  näher  erläutert.

Daß  aber  dieser  Begriff  in  gleichen  Simne  wie  im  diesrh.
FG.  zu  deuten  ist,  ergibt  ein  Vergleich  mit  der  Forststrafverordnung
  vom  30.  Juli  1814,  aus  dem  zweifelsohne  das
revidierte  FStG.  vom  Jahre  1831  den  Begriff  des  ‚„gemeinschaftlichen
  Frevels“  herübergenommen  hat.  Art.  99  Abs.  2
jener  Verordnung  gibt  folgende,  mit  Art.  56  des  diesrh.  FG.
sich  inhaltlich  völlig  deckende  Definition:

„Als  Mitschuldige  werden  angesehen  die,  welche  an  dem
Frevelgegenstand  Teil  haben  oder  bei  der  Ausfübung  des
Frevels  selbst  tätig  mitwirken,  Wache  stehen  oder  durch
Rufen  oder  Zeichen  den  Frevler  warnen  oder  dazu  Werkzeuge,
  Vieh  oder  Fuhren  leihen  oder  den,  Frevel  verhehlen
oder  den  Gegenstand  verbergen  und  ihn  entstellen  helfen“.

Als  weitere  Rechtsquelle  zur  Deutung  des  Begriffes
„Zusammenwirken“  gilt  endlich  der  code  penal,  denn  der
Vortrag  des  Staatsministers  des  Innern  über  die  Vorlage
des  1.  Entwurfes  eines  FStG.  für  den  Rheinkreis  betont  ausdrücklich,
  daß  der  Entwurf  nicht  nur  in  Beziehung  auf  die
Strafarten,  sondern  auch  in  Anschauung  der  Beurteilung  des
bösen  Vorsatzes,  des  Versuches,  der  Vollendung,  der  G  ehilfen
  sich  ganz  an  den  im  Rheinkreise  geltenden  code