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-penal  angeschlossen  habe  (V.d.  K.d.  A.  Beil.-Bd.  2,  Protokoll
der  8.  öffentlichen  Sitzung  vom  7.  April  1831  S.  13).

Diese  Bezugnahme  ergänzt  das  aus  dem  Forstregulativ
vom  30.  Juli  1814  gewonnene  Bild  noch  rücksichtlich  der
Anstiftung,  denn  Art.  60  besagt:

„Seront  punis  comme  complices  d’une  action  qualifiee
comme  crime  ou  d&amp;lit  ceux  qui  par  dons,  promesses,  menaces,
abus  d’autorit€  ou  de  pouvoir,  machinations  ou  artifices  coupables,
  auront  provoqu&amp;  acetteaction“.

Dieser  vergleichende  Hinweis  auf  die  bei  Abfassung  des
revidierten  FStG.  vom  Jahre  1831  in  der  Pfalz  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  offenbart  deutlich,  daß  der  Begriff
des  Zusammenwirkens  in  dem  pfälz.  FStG.  die  nämliche  Bedeutung
  hat,  wie  im  diesrh.  FG.,  in  das  er  später  übernommen
wurde,  und  zwar  hier  mit  dem  erläuternden  Zusatze:  ‚Diese
mögen  als  Miturheber  oder  als  Gehilfen  erscheinen‘.

Die  FPÜ.  anlangend,  so  richtet  sich  hier  die  Behandlung
  der  Teilnehmer,  wie  ehedem  ausschließlich  nach  dem
PStGB.  vom  Jahre  1861,  jetzt  in  jeder  Beziehung  nach  den
allgemein  strafrechtlichen  Grundsätzen,  so  daß  z.  B.  die  Beihilfe,
  gleichviel  ob  sie  vom  ‚„Waldbesitzer‘‘  selbst  oder  von
einer  beliebigen  dritten  Person  geleistet  wird,  niemals,  die  Anstiftung
  dagegen  stets  bestraft  wird.

Wird  die  forstpolizeiwidrige  Handlung  endlich  von  mehreren
  gemeinschaftlich  ausgeführt,  so  wird  jeder  als  Täter  bestraft
  ($  47  RStGB.),  wiewohl  unter  Umständen  nur  ein
strafrechtlicher  Erfolg  (z.  B.  eine  Rodung)  vorliegt.  Damit
ergibt  sich  gegenüber  Art.  57  des  diess.  FG.  eine  wesentliche
Abweichung,  insofern  hier  seit  der  Novelle  von  1896,  die
mehreren  Waldbesitzer  samtverbindlich  in  die  treffende  Geldstrafe
  zu  verurteilen  sind,  während  bis  dahin  jeder  Waldbesitzer
  einer  selbständigen  Strafe  verfiel.

8  6.
Die  Begünstigung  und  Partiererei.

Besteht  das  Wesen  der  Teilnahmehandlungen  in  dem
‘Setzen  einer  Bedingung  zu  dem  pönalisierten  Erfolg,  so  ergibt
schon  diese  Definition,  daß  Handlungen,  die  lediglich  darauf
abzielen,  nach  Vollendung  der  strafbaren  Handlung