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den  Täter  der  Strafe  zu  entziehen  oder  ihm  die  Vorteile  des
Verbrechens  zu  sichern  (persönliche,  bezw.  sachliche  Begünstigung),
  nur  als  selbständige  Normverletzungen  erachtet
werden  können.  Dies  ist  auch  der  vom  RStGB.,  im  Gegensatze
  zum  code  p£nal  (Art.  62)  und  der  früheren  Rechtsentwicklung,
  akzeptierte  Grundsatz  der  modernen  Strafgesetzgebung.


Ingleichen  kann  derjenige,  der  den  durch  das  Delikt  geschaffenen
  rechtswidrigen  Zustand  dadurch  fortsetzt,  daß  er
die  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangte  Sache  verheimlicht,
  ankauft  u.  3.  w.,  nicht  als  Teilnehmer  eines  bereits
zum  Abschlusse  gelangten  Deliktes  angesehen  werden;  das
von  einem  anderen  unrechtmäßig  erlangte  Gut  wird  durch
die  Handlungen  des  Hehlers  dem  Berechtigten  immer  mehr  entfremdet,
  bezw.  seine  Wiedererlangung  in  beträchtlichem  Maße
erschwert.  Diese  über  die  Entwendung  der  Sache  noch  hinaus
gehende,  weitere  Vermögensschädigung  des  Berechtigten
bildet  eine  eigene,  rechtlich  erhebliche  Kausalität,  die  demgemäß
  auch  als  selbständiges  Delikt  vom  RStGB.  konstruiert
wurde.

Trotz  dieser  selbständigen  Bedeutung  sowohl  der  Begünstigung
  wie  der  Hehlerei  besteht  hinsichtlich  beider  eine
notwendige  innere  Abhängigkeit  von  dem  Vordelikte,  die  sich
namentlich  darın  bekundet,  daß  ın  beiden  Fällen  der  Tatbestand
  des  Vordeliktes  nach  der  objektiven  wie  nach  der
subjektiven  Seite  hin  erfüllt  sein  muß;  das  Gesetz  bringt  dies
dadurch  zum  Ausdruck,  daß  $  257  das  Vorliegen  eines  ‚‚Verbrechens
  oder  Vergehens‘  im  technischen  Sinne,  $  259  das
Vorliegen  einer  strafbaren  Handlung  erfordert.  Fehlt  es  nur
an  einem  der  notwendigen  Substrate,  ist  etwa  der  Täter  des
Vordeliktes  wegen  Unzurechnungsfähigkeit  nicht  strafbar,
dann  entfällt  die  Annahme  eines  Deliktes  und  demgemäß
auch  die  Möglichkeit  einer  Begünstigung  oder  Hehlerei.
Ähnlich  wie  eine  wahre  Teilnahmehandlung  rechtliche  Selbständigkeit
  erst  mit  der  Begehung  der  Haupttat  gewinnt,  entlehnt
  in  gewisser  Beziehung  auch  die  Begünstigung  und
Hehlerei  ihre  Strafbarkeit  von  jener  des  Vordeliktes,  und
spricht  man  deshalb  nicht  mit  Unrecht  von  einem  teilweise
akzessorischen  Charakter  der  das  begangene  Delikt  perpe-