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tuierenden  Handlungen,  mögen  sie  nun,  wie  die  Begünstigung,
auf  die  Vereitelung  der  Durchführung  der  Strafklage,  oder  wie
die  Hehlerei  auf  die  „Vertiefung  und  Sicherung  einer  rechtswidrigen
  Vermögenslage“  (vgl.  vonLiszt  S.  506)  gerichtet
sein.  Mit  diesem  inneren  Unterschiede  hängt  es  auch  zusammen,
  daß  nur  bei  den  causae  maiores  die  Begünstigung
strafrechtlich  verfolgt  wird,  während  es  bei  der  Hehlerei
keinen  Unterschied  bedingt,  ob  der  rechtswidrige  Vermögenszustand
  durch  ein  Verbrechen,  Vergehen  oder  durch  eine  Übertretung
  geschaffen  wurde.  Seine  Hintanhaltung  ist  überall
gleich  wesentlich,  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  sich  um  den
Bereich  derjenigen  Vermögensgüter  handelt,  deren  strafrechtlicher
  Schutz  den  Landesgesetzgeber  überlassen  wurde.

So  wird  z.  B.  gerade  für  die  Durchführung  einer
wirksamen  Forststrafgesetzgebung  ein  wesentliches  Moment.
darin  ruhen,  daß  dem  Stehler  auch  der  Hehler  gleichgestellt
  wird,  da  gerade  dessen  Tätigkeit  in  vielen  Fällen
das  Freveln  erst  ermöglicht  und  ‚die  Haupttriebfeder  des
eigentlichen  Frevelgewerbes“  ist  (vgl.  V.  d.  K.  d.  A.  1831,
Beil.-Bd.  9  S.  153).

Darum  ist  es  auch  vollauf  gerechtfertigt,  wenn  der  bayerısche
  Forststrafgesetzgeber  auch  die  dem  Frevel  erst  nachfolgende
  Tätigkeit  des  Hehlers  in  den  Kreis  seiner  Strafgewalt
zieht.

Nicht  zutreffend  erscheint  darum  die  von  Ziegner-Gnüchtelin
  Beziehung  auf  $  5  des  preuß.  Forstdiebstahlgesetzes
  geübte  Kritik,  wonach  die  am  besagten  Orte  für  die
Hehlerei  sich  findenden  Strafdrohungen  gegen  $  2  Abs.  2  EG.
verstoßen  sollen,  da  das  RStGB.  diese  Materien  im  besonderen
Teile  selbst  geregelt  habe.  Richtig,  aber  primär  nur  für  die
im  RStGB.  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen.

Zu  unhaltbaren,  unnatürlichen  Konsequenzen  müßte
es  jedoch  führen,  in  dem  wegen  seiner  Sondernatur  dem
Landesgesetzgeber  überlassenen  Forststrafrechte  zwischen  Frevel
  und  Hehlerei  eine  Scheidung  zu  machen,  während  es  doch
gewiß  ist,  daß  die  Hehlerei  „untrennbar  zum  Forstdiebstahlsrechte“
  gehört  (vgl.  Ziebarth  S.  526).

Von  diesem  Gedanken  ausgehend,  bedroht  denn  auch
das  diesrh.  FG.  in  Art.  100  den  „Käufer  oder  sonstigen  Er-