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werber  solcher  Walderzeugnisse,  von  welchen  er  wußte  oder
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  wissen  konnte,  daß  sie
durch  Frevel  erlangt  wurden‘,  mit  einer  gesonderten  Strafe,
ebenso  in  Art.  98  den  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  des  vom
Veräußerer  auf  Berechtigung  oder  Vergünstigung  bezogenen
Holzes,  nur  mit  der  Modifikation,  daß  hier  die  ‚Verhältnisse
und  Umstände  die  rechtliche  Überzeugung  begründen  müssen,
der  Erwerber  habe  bei  der  Erwerbung  gewußt,  daB  diese
Gegenstände  mittels  Berechtigung  oder  Vergünstigung  in  den
Besitz  des  Veräußerers  gekommen  waren“  (V.  d.  K.  d.  A.
1846,  Beil.-Bd.  1  S.  70).

Der  zweitgedachte  Fall  weicht  nicht  unwesentlich  vom
RStGB.  ab,  das  in  $  259  ‚‚die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende
Unkenntnis  der  Provenienz  der  Sache  der  Kenntnis  der  Provenienz
  gleichstellt‘“  (vgl.  Frank  S.  237),  wie  sich  die
gleiche  Regelung  auch  im  FG.  in  dem  oben  zuerst  erwähnten
Falle  findet.  Denn  es  bedarf  keiner  näheren  Ausführung,
daß  der  vom  FG.  gewählte  Ausdruck  ‚nach  Beschaffenheit
der.  Umstände  wissen  konnte‘  völlig  gleichwertig  ist  mit
„den  Umständen  nach  annehmen  mußte‘.

Zu.  Unrecht  setzt  Reinhard  (S.69)  zwischen  beiden
Begriffen  einen  künstlichen  Unterschied,  indem  er  dem
„wissen  konnte“  hei  den  Freveln  ein  ‚wissen.  mußte‘  bei  der
Veräußerung  von  Berechtigungsholz  gegenüberstellt,  ganz  abgesehen
  davon,  daß  im  letztgedachten  Falle  ein  positives
Wissen  verlangt  wird,  und:  die  Fassung  des  Art.  98:  „wenn
aus  den  Umständen  die  Überzeugung  begründet  wird“  ausweislich
  der  Motive  nur  ‚die  Zulänglichkeit  der  rechtlichen
Überzeugung  aus  .Indizien“  (V.  d.  K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  1
S.  255)  ausdrücken  will,  nichtaberdiefahrlässige
Unkenntnis  dem  positiven.Wissengleichstellt.


Für  die  Pfalz  gibt:  die  gleichen  Vorschriften  Art:  39
Abs.  3.  Ich  vermag  jedoch  trotz  des  teilweise  entgegenstehenden
  gesetzlichen  Wortlautes  Ritzmann  (S.  145)
nicht  beizupflichten,  wenn  er  die  Anschauung  vertritt,  daß
Zäff:  3  des:  Art.  39  einen  Unterschied  mache  zwischen  der  Veräußerung
  der  durch  Berechtigung  bezw.  Begünstigung  und
der:  durch  Frevel  erlangten  Forstprodukte.  Im  ersteren  Falle