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soll  der  Käufer  und  sonstige  Erwerber,  im  letzteren  Falle  nur
der  Käufer  mit  Strafe  bedroht  sein.

Art.  43  Abs.  2  des  revidierten  FStG,  vom  Jahre  1831
bedroht  für  beide  Fälle  gleichheitlich  den  Erwerber
schlechthin.mit  der  den  Veräußerer  treffenden  Strafe;
daß  mit  dieser  Praxis  durch  die  Novelle  vom  Jahre  1846  gebrochen
  werden  sollte,  dafür  bieten  m.  E.  die  Kammerverhandlungen
  nicht  den  mindesten  Anhalt.  Eine  Änderung
vollzog  sich  nur  hinsichtlich  des  Veräußerers,  insoferne  er,
soweit  es  sich  um  gefrevelte  Waldprodukte  handelt,  nunmehr
mit  einer  Geldstrafe  belegt  wird,  „die  dem  doppelten
Werte  der  verkauften  oder  sonst  veräußerten  Gegenstände
gleich  ist‘,  während  bisher  auch  bei  Freveln,  wie  künftighin
nurmehr  hinsichtlich  des  Berechtigungsholzes,  die  Strafe  vom
einfachen  Werte  der  veräußerten  Gegenstände  berechnet
wurde.

Eine  Trennung  von  Erwerber  und  Käufer  sollte  jedoch
nicht  geschehen,  wie  aus  nachstehender  Stelle  der  Motive  zu
entnehmen  ist:  „Die  Bestimmung  im  Abs.  .2  des  Art.  43,  daß
der  Erwerber  solcher  Forstprodukte,  in  deren  Besitz  der  Veräußerer
  durch.  Berechtigung  oder.  Vergünstigung  kam,  oder.
die  im  Frevel  erworben  .wurden,  derselben  Strafe  wie  der,  V.eräußerer
  unterliegt,  wenn  die  Umstände  die  rechtliche  Überzeugung
  begründen,  daß  er  bei  der,  Erwerhung  gewußt  habe,
der  Veräußerer  sei  auf.die  angegebene  Art  in  den  Besitz.  der
veräußerten  Gegenstände  gekommen,  dürfte  auch  hinsichtlich
  der  höheren,  auf  den  Verkauf  der  vermittels
Frevel  erworbenen  Forstprodukte  gesetzten  Strafe  im  wesentlichen
  beizubehalten,  sein“  (M.  d,  K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  1;
S.  326).

Trotz  der  Verdopplung  der  auf  die  Veräußerung  gefrevelter
  Walderzeugnisse  gesetzten.  Strafe  soll:  die  Gleichbehandlung.
  von  Veräußerer  und  Erwerber.  beibehalten
werden.  .Dies  ist  der  einzige  Sinn  obiger  Stelle  der  Motive.
Als  hauptsächlichste  Erwerbsart  ist:  des  Verkaufes  gedacht,
ohne  die  anderen  Modalitäten  ausgeschlossen  wissen  zu  wollen.
Würde  die  von  Rit.zmann  angeführte  Ansicht.  dem  Gesetze
  entsprechen,  wäre  folgende  Wortstellung  notwendig,
gewesen:  Die  gleiche  Behandlung,  des.  Veräußerers.  und:  Er-