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werbers  dürfte  auch  hinsichtlich  der  auf  den  Verkauf  der
vermittels  Frevel  erworbenen  Forstprodukte  gesetzten  höheren
  Strafe  beizubehalten  sein.  Diese  Andersstellung
des  Wortes  ‚‚höheren‘“  wäre  nötig,  da  ja  die  Veräußerung  gefrevelter
  Produkte  schlechthin  mit  der  ‚höheren‘,  nämlich
der  dem  doppelten  Werte  gleichkommenden  Strafe  belegt
wurde  und  der  Gesetzgeber  nur  zum  Ausdruck  bringen  wollte,
daß  trotz  der  erhöhten  Strafe  für  den  Veräußerer  an  der  bisherigen
  Gleichbehandlung  von  Frevler  und  Erwerber  nichts
geändert  werden  sollte.

Wenige  Worte  später  spricht  ja  der  Gesetzgeber  selbst
wieder  von  „Erwerbung“  schlechthin,  wiewohl  es  doch  bei  der
gegenteiligen  Meinung  nötig  wäre,  zu  sagen:  „bei  der  Erwerbung,
  bezw.  beim  Ankaufe‘“.

Es  dürfte  sonach  daran  festzuhalten  sein,  daß  der  in
Art.  100  des  diesrh.  FG.  klarer  zum  Ausdruck  gelangte  gesetzgeberische
  Wille  auch  für  die  Pfalz  in  gleicher  Weise  maßgebend
  gewesen  ist,  so  daß  im  diesrh.  wie  im  pfälz.  FStG.  die
Sachbehandlung  der  Hehlerei  die  gleiche  ist.

Wenn  ich  soeben  von  ‚„Hehlerei“  gesprochen  habe,  so
mag  diese  Bezeichnung  auch  hier  im  Rahmen  der  beiden  FG.
Verwendung  finden,  wenn  sie  auch  als  technischer  Begriff
dem  RStGB.  angehört  und  die  ihr  dort  beigelegten  gesetzlichen
Merkmale  sich  nicht  völlig  mit  dem  Wesen  der  forststrafgesetzlichen
  ‚‚Hehlerei‘‘  decken.  Diese  Verschiedenheit  offenbart
sich  namentlich  in  folgendem:

Es  war  bereits  früher  davon  die  Rede,  daß  der  akzessorische
  Charakter  der  Hehlerei  im  RStGB.  weitgehender  Natur
ist,  insoferne  der  Tatbestand  des  Vordeliktes  in  objektiver
und  subjektiver  Beziehung  gegeben  sein  muß,  widrigenfalls
von  Hehlerei  nicht  die  Rede  sein  kann,  vielmehr  nur  Unterschlagung
  vorliegen  würde.  Nur  an  einer  „strafbaren
Handlung“  kann  man  sich  einer  Partiererei  schuldig
machen.

Diese  de  lege  ferenda  m.  E.  nicht  zu  billigende  Verquickung
  des  selbständigen  Deliktes  ‚‚Hehlerei‘  mit  den  ihre
Strafbarkeit  allerdings  von  der  Haupttat  entlehnenden  Teilnahmehandlungen
  ist  den  beiden  FG.  fremd.  Dies  ergibt  sich
hinsichtlich  des  Erwerbes  von  ‚Berechtigungsholz‘“  unschwer