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schon  aus  dem  gesetzlichen  Wortlaute,  da  es  für  die  Bestrafung
des  Erwerbers  genügt,  wenn  er  ‚von  der  fraglichen  Eigenschaft
des  erworbenen  Forstproduktes  Kenntnis  hatte‘  (Motive
1846)  und  somit  wußte,  „daß  die  Veräußerung  jener  Gegenstände
  ficht  erlaubt  war“.  Belanglos  ist  eg  demgemäß  für
die  Beurteilung  seiner  Tat,  ob  der  Veräußerer  wegen  Strafunmündigkeit
  strafrechtlich  verfolgt  werden  konnte  oder
nicht.

Hinsichtlich  der  anderen  Kategorien  von  verbotenen
Veräußerungen  gilt  unstreitig  das  gleiche,  wenn  auch  die
Fassung  des  Art.  100  „wissen  konnte,  daß  sie  durch  Frevel
erlangt  wurden“  dazu  verleiten  könnte,  den  Begriff  Frevel
technisch,  d.  i.  im  Sinne  von  „strafbarer  Handlung“  ($  259
RStGB.)  aufzufassen  und  demgemäß  alle  Requisite  eines
strafbaren  Frevels,  wie  Schuld,  Zurechnungsfähigkeit,  strafmündiges
  Alter  für  das  Vordelikt  zu  fordern.

Das  Resultat  dieser  Auffassung  würde  nichtsweniger  als
befriedigend  sein,  würde  doch  nach  ihr  ein  Teil  der  Erwerber
gefrevelter  Waldprodukte,  wenn  auch  der  überwiegende,  nach
Art.  100  zu  beahnden  sein,  während  beı  wieder  anderen  das
gleiche  historische  Vorkommnis  trotz  seines  sonderrechtlichen
Charakters  eventuell  als  Unterschlagung  im  Sinne  des  $  246
RStGB.,  somit  nach  gänzlich  verschiedenen  Normen  zu  bestrafen
  wäre,  und  zwar  lediglich  deshalb,  weil  dersubjektive
  Tatbestand  beim  Vordelikte  Lücken  aufweist,
während  sich  das  Tun  des  Hehlers  in  nichts  geändert  hat.

Zu  dieser  Interpretation  des  Begriffes  ‚Frevel‘  als  ‚‚strafbare
  Handlung“  im  Sinne  des  $  259  RStGB.  zwingt  jedoch
die  bayer.  Forstgesetzgebung  mit  nichten.

In  Art.  43  des  revidierten  FStG.  vom  Jahre  1831  ist
der  Erwerb  von  gefrevelten  Produkten  noch  im  gleichen  Satze
behandelt,  wie  der  Erwerb  von  Berechtigungsholz,  der  eine
in  concreto  strafbare  Veräußerung  sicherlich  nicht  bedingt.
Denn  wenn  Abs.  2  des  Art.  43  besagt:  ‚‚derselben  Strafe  (wie
der  Veräußerer)  unterliegt  der  Erwerber“,  so  soll  das  nur  die
Höhe  der  Strafe  für  den  Erwerber  zum  Ausdruck  bringen,
nicht  aber  soll  die  Strafe  für  den  Veräußerer  eine  Bedingung
für  die  Strafbarkeit  des  Erwerbers  bilden.