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Die  Motive  zu  Art.  104  des  1.  diesrh.  Entwurfes  vom
Jahre  1846  (V.  d.  K.  d.  A.  1846,  Beil.-Bd.  1  S.  256)  bringen
diesen  Gedanken  deutlicher  zum  Ausdruck:  ‚Vorausgesetzt
muß  werden,  daß  der  Erwerber  von  der  widerrechtlichen
  Zueignung  des  Veräußerers  wußte  oder  solche  aus
der  Beschaffenheit  der  Umstände  folgern  konnte,  indem  ihm
sonst  keine  Schuld  zur  Last  fiele““.  Also  lediglich  die  Kenntnis
bezw.  schuldhafte  Nichtkenntnis  von  derunrechtmäßigen
  Provenienz  der  Sache  wird  erfordert,  nicht  aber  das  Vorliegen
  eines  Frevels  im  technischen  Sinne,  d.  i.  einer  strafbaren
  Handlung.

Würde  also  gegebenen  Falles  der  Täter  des  Vordeliktes
weder  dolos  noch  culpos  die  Waldprodukte  entwendet  haben,
der  Erwerber  aber  wissen,  daß  sie  vom  Veräußerer  zu  Unrecht
erlangt  wurden,  so  könnte  die  Anwendung  des  Art.  100  nicht
wohl  bezweifelt  werden.  Wird  aber  nichts  weiter  gefordert
als  die  Kenntnis  davon,  daß  die  Gegenstände  ‚entwendet“
wurden,  so  ist  es  auch  gleichgültig,  ob  der  Erwerber  die
Waldprodukte  vomFrevlerdirektodervoneiner
dritten  Person  erlangt  hat  (vgl.  Brater  S.  185).
Die  Zwischenperson  macht  sich  eben  dann  gleichfalls  einer
Hehlerei  schuldig;  dies  ändert  sich  nur  dann,  wenn  die  Zwischenperson
  als  Mittäter  des  Frevels  in  Betracht  kommt.
Denn  ist  die  Absicht  des  Mittäters  wie  des  Alleintäters  auf
Zueignung  des  Waldproduktes  gerichtet,  bedingt  also  der
in  Mittäterschaft  begangene  Frevel  notwendig  das  Inbesitzbringen
  durch  mehrere,  so  daß  sämtliche  Mittäter  als  Besitzer,
teils  mittelbare,  teils  unmittelbare  zu  erachten  sind,  dann
kann  dieses  Ansichbringen  seitens  eines  Mittäters  nicht  noch
eigens  pönalisiert  werden.  Dieser  Akt  ist  konsumiert  durch
die  Mittäterhandlung.

Das  Gleiche  muß  auch  für  den  Anstifter  gelten,  wenn,
wie  dies  zumeist  der  Fall  sein  wird,  der  Täter  des  Vordeliktes
die  Sache  von  vorneherein  nicht  für  sich,  sondern  für  den  Anstifter
  erwerben  wollte,  wenn  also  etwa  Eltern  ihre  Kinder  in
den  Wald  schicken,  um  Brennmaterial  heimzubringen.  Das
Kind  will  schon  von  Anfang  an  nur  für  seine  Eltern  das  gefrevelte
  Holz  besitzen,  so  daß  es  seitens  letzterer  keine  weitere
Vermögensschädigung  des  Waldeigentümers  bedeutet,  wenn