—  15  —

sie  die  gefrevelten  Produkte  an  sich  bringen  und  verwerten
(vgl.  auch  Sammlung  wichtiger  Entscheidungen  des  Kassationshofes
  Bd.  2  S.  265).

Anders  liegt  die  Sache  beim  Gehilfen!  Der  Fall  der
echten  Beihilfe  ıst  zwar  bei  FF.  äußerst  selten,  da,  wie
die  Motive  zum  2.  Entwurfe  hervorheben,  die  Teilnahme  selten
in  einer  anderen  Form  als  jener  der  Mittäterschaft  vorkommen
wird;  sollte  er  aber  gleichwohl  zutreffen,  so  könnte  der  Gehilfe
sich  sehr  wohl  einer  Hehlerei  schuldig  machen.  Denn  seine
Willensmeinung  ist  ab  initio  auf  die  Unterstützung  eines
fremden  Deliktes  gerichtet;  er  will  dem  Täter  helfen,  sich  die
Sache  zuzueignen.  Kommen  deshalb  hinterher  Täter  und  Gehilfe
  dahin  überein,  daß  nicht  der  Täter,  sondern  aus  irgendwelchem
  Grunde  der  Gehilfe  den  gefrevelten  Gegenstand  erwerben
  solle,  dann  bedeutet  dieser  Erwerb  seitens  des  Gehilfen
eine  außerhalb  seiner  eigentlichen  Unterstützungstätigkeit
liegende  rechtswidrige  Vermögensschädigung  des  Berechtigten.
  Er  setzt  eine  von  der  Gehilfentätigkeitinnerlich
verschiedene  Kausalität  und  fällt  deshalb  auch  unter  die  Strafdrohung
  des  Art.  100.

Es  liegen  zwei  selbständige  Handlungen  vor,  und  sind
darum  die  Grundsätze  über  Strafenhäufung  anzuwenden;
anders  Frank  S.  338  für  das  RStGB.,  der  nur  Idealkonkurrenz
  zwischen  Beihilfe  und  Partiererei  zuläßt.

Hiegegen  können  weder  Anstifter  bezw.  Gehilfe  noch  auch
sonstige  beliebige  dritte  Personen  sich  einer  Teilnahmehandlung
  an  der  Hehlerei  eines  Dritten  schuldig  machen.
Für  das  RStGB.  ergibt  sich  dies  aus  der  positiven  Fassung
des  $259,  der  das  „zum  Absatze  bei  anderen  Mitwirken“  gleich
dem  „Ansichbringen‘  als  Hehlerei  bestraft.  Für  das  FG.,  das
nur  den  Erwerber  als  Hehler  betrachtet,  bleibt  jedoch  die  Frage
offen,  wonach  die  Tätigkeit  desjenigen  zu  beurteilen  ist,  der  den
Frevler  zum  Ankaufe  bestimmt  hat  oder  etwa  die  Sache  vom
Veräußerer  zum  Käufer  getragen  hat.  M.a.  W.  gibt  es  eine
Anstiftung  oder  eine  Beihilfe  zu  der  Hehlerei  des  Forstgesetzes  ?

Diese  Frage  ist  zu  verneinen.  Der  gesetzliche  Wortlaut
  ist  deutlich  und  gibt  klar  zu  erkennen,  daß  die  Strafbarkeit
  des  Erwerbers  nicht  auch  auf  den  bei  der  Hehlerei  ‚Mitwirkenden“
  sollte  ausgedehnt  werden.

g%*