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Anschließend  an  die  in  Art.  58  niedergelegte  Definition
des  Begriffes  „Begünstigung“  läßt  Art.  59  Abs.  2  des  bayer.
StGB.  vom  Jahre  1861  die  Begünstigung,  worunter  auch
der  jetzige  Begriff  ‚„Hehlerei‘  verstanden  wurde,  bei  Übertretungen
  straflos,  woferne  nicht  ein  Gesetz  dies  besonders
bestimmen  sollte.  Ein  Anwendungsfall  dieses  Vorbehaltes  war
Art.  100  FG.  Während  aber  Art.  58  des  StGB.  vom  Jahre
1861  wie  auch  das  RStGB.  ‚das  zur  Verwertung  verhelfen“
gleich  dem  ‚„Ansichbringen‘  mit  der  Begünstigungsstrafe  belegt,
  pönalisiert  das  FG.  nur  den  schwereren  Fall  der  ‚‚Begünstıgung“,
  nämlich  das  „Ansichbringen‘‘,  während  es  das  ‚„Mitwirken‘
  außer  Betracht  läßt.  Diese  bedeutsame  Abweichung,
die  schon  vor  1871  Rechtens  war,  besteht  auch  heute  noch  in
voller  Geltung.  Unzulässig  ist  es  demnach,  den  bei  der
Hehlerei  ‚Mitwirkenden‘  nach  Art.  100  oder  56  FG.  zu  bestrafen
  oder  gar  die  Strafdrohung  des  $  259  RStGB.  subsidiär
heranziehen  zu  wollen.

Soviel  über  die  Regelung  der  Hehlerei  durch  die  bayer.
FStGB.  Wenn  mit  Bezug  auf  diese  Bestimmungen  Ganghofer-Weber
  S.  330  erklärt,  die  Norm  des  Art.  100
des  FG.  sei  offenbar  nichts  anderes  als  die  hier  speziell  mit
Strafe  bedrohte  „Begünstigung“  der  in  den  vorhergehenden
  Artikeln  79  ff.  aufgeführten  Frevel,  so  könnte  der
Ausdruck  ‚Begünstigung‘  zu  Mißverständnissen  Anlaß  geben.
Bei  Art.  100  liegt  dem  Erwerber  primär  nicht  an  der  objektiven
Förderung  des  Frevlers,  er  beabsichtigt  vielmehr  einen  V  orteilfür
  sich  und  kann  deshalb  nur  von  Hehlereiim
Sinne  des  RStGB.  gesprochen  werden;  die  bloßen  Begünstigungshandlungen
  hat  der  Forststrafgesetzgeber  außer  Betracht
  gelassen  und  befindet  sich  damit  im  Einklange  mit
dem  geltenden  RStGB.,  das  die  Begünstigung,  mag  sie  persönlicher
  oder  sachlicher  Art  sein,  bei  Übertretungen  stets
straflos  läßt.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  das  Schweigen  der
beiden  FG.  noch  nicht  zu  einer  analogen  Anwendung  der  Vorschriften
  des  RStGB.  über  Begünstigung  berechtigen  würde,
käme  man  also  mit  dieser  Analogie  zum  gleichen  Resultat.
Dasselbe  gilt  für  die  Zeit  vor  1871,  da  das  bayer.  StGB.  vom
Jahre  1861  (Art.  59  Abs.  2)  die  Begünstigung  einer  Übertretung
  nur  da  bestraft,  wo  solches  ausdrücklich  bestimmt  ist,