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und  in  den  beiden  FG.  eine  solche  Vorschrift  sich  nicht  findet.
Der  Durchsetzung  des  staatlichen  Strafanspruches  wird  eben
bei  Übertretungen,  sie  mögen  Rechtsverletzungen  oder  hloße
Polizeiwidrigkeiten  sein,  als  causae  minores  keine  so  weitgehende
  Bedeutung  beigelegt,  daß  die  Vereitelung  des  staatlichen
  Strafanspruches  unter  Strafe  gestellt  wäre.

Diese  Gründe,  die  für  die  Straflosigkeit  der  Begünstigung
  von  FF.  sprechen,  bestehen  in  noch  viel  höherem  Grade
hinsichtlich  der  FPÜ.,  und  zwar  bezüglich  der  Begünstigung
wie  auch  der  Sachhehlerei;  denn  bei  ihnen  handelt  es  sich
um  Übertretungen  gegen  polizeiliche  Gebote  und  Verbote,
während  die  Verletzung  einer  fremden  Rechtssphäre  mit  ihnen
nicht  eo  ipso  verknüpft  ist.  Das  Waldprodukt  wird  hier  mit
Wissen  und  Willen  des  Waldbesitzers  dem  Boden  entzogen,
sodaß  dem  Besitzer  gegenüber  eine  Vermögensausgleichung
nicht  stattzufinden  hat.  Darum  ist  es  auch  nicht  möglich,
hier  von  einer  Vertiefung  und  Sicherung  ‚einer  rechtswidrigen
  Vermögenslage‘“,  d.  i.  einer  echten  Hehlerei  zu
sprechen.  Wie  deshalb  schon  das  PStGB.  vom  Jahre  1861,
das  ja  das  Gebiet  sämtlicher  PÜ.  einheitlich  normieren
wollte,  der  Möglichkeit  einer  „Begünstigung“  einschl.  Hehlerei
bei  PÜ.  nicht  gedacht  hat,  so  wäre  es  auch  irrig,  etwa  denjenigen,
  der  das  vom  Wealdbesitzer  trotz  Schutzwaldeigenschaft
  abgeschlagene  Holz  käuflich  erwirbt,  als  Hehler  zu  betrachten
  und  für  ihn  subsidiär  die  Norm  des  $  259  RStGB.,
die  ja  auch  für  Übertretungen  gilt,  anwenden  zu  wollen.  Das
Schweigen  der  beiden  Forstgesetzgebungen  ist  ein  bewußtes
und  duldet  keine  Ergänzung  durch  die  allgemeinen  strafrechtlichen
  Bestimmungen.  |

8  7.
Wert-  und  Schadenersatz.

Jede  Straftat  ist  in  erster  Linie  ein  Bruch  der  vom
Staate  sich  gesetzten  Rechtsordnung  und  erheischt  deshalb
eine  höchst  persönliche  Ahndung  des  verbrecherischen  Willens.
Durch  sehr  viele  Straftaten  wird  aber  in  zweiter  Linie  und
zwar  selbständig  eine  individuelle  Rechtssphäre  verletzt,  der
Rechtsgüterkreis  eines  dritten  Rechtssubjektes  geschmälert