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und  geschädigt.  Dort  ist  es  die  staatliche  Rechtsordnung
der  Allgemeinheit,  hier  die  höchst  persönliche  Interessensphäre
  eines  Individuums.  Nach  diesen  zwei  verschiedenen
Auswirkungen  der  Straftat  wird  auch  vom  Rechte  gesondert
reagiert.  Dort  entsteht  ein  Anspruch  auf  Sühne,  hier  ein
Recht  auf  Vermögensausgleichung.  Öffentliches  und  Privatrecht
  sind  durch  dieselbe  deliktische  Tätigkeit  in  gleicher
Weise  beteiligt.

Mit  Rücksicht  auf  den  fundamentalen,  inneren  Unterschied,
  der  zwischen  den  gedachten  Rechtsfolgen  besteht,  hat
es  die  moderne  Strafgesetzgebung  zunächst  unterlassen,  die
an  die  Straftat  sich  ansetzenden  civilen  Forderungsrechte
selbst  zu  normieren.  Nur  die  Verbrechensfolge-Strafe,  nicht
auch  die  privatrechtlichen  Verbrechensfolgen  werden  in
unserem  Strafgesetzbuch  behandelt;  die  letzteren  mögen
gesondert  und  selbständig  ausgetragen  werden.  Dies  war
jedoch  nicht  von  jeher  der  Rechtsstandpunkt.

Verfolgt  man  die  Strafgesetzgebung  bis  in  die  frühesten
Wurzeln  zurück,  se  finden  wir  z.  B.  in  der  lex  Aquilia,  daß
Strafe  und  Schadensersatz  meist  ein  Ganzes  bildeten;  dem
germanischen  Sippenverband,  der  zu  einer  vermögensrechtlichen
  Einheit  in  sich  abgeschlossenen  Hausgenossenschaft
galt  die  Vermögensausgleichung  als  das  Wichtigste.  Aber
auch  auf  dem  Boden  einer  bedeutend  jüngeren  Rechtsentwicklung
  finden  wir  noch  vielfach  Anklänge  an  den  ältesten
Zustand,  denn  teilweise  haben  sich  auch  hier  Strafe  und  Ersatzverbindlichkeit
  noch  nicht  als  gesonderte  Rechtswirkungen
  durchgesetzt;  teilweisewird  vom  Gesetzgeber  in  einem
Atemzuge  Strafe  und  Ersatzverbindlichkeit  an  die  Normübertretung
  geknüpft;  ein  völliges  Losmachen  von  dem  Gedanken
  der  bloßen  Reparationspflicht  geht  nur  sehr  allmählich
vor  sich.  Ich  führe  hierbei  einige  bezeichnende  Stellen  aus
der  Lex  Bajuvar.  an:

22/2:  Si  quis  aliena  nemora  reciderit,  si  portat  escam,
cum  1  solido  et  simile  componat.

12/11:  Si  quis  alicuius  materiam  in  silva  truncaverit  vel
laederit,  cum  alia  similia  restituat  et  cum  solido  componat.

Diese  hergebrachte  Behandlung  civilrechtlicher  Ansprüche
  in  einem  Strafgesetzbuche  und  in  einem